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Die nachträgliche Pflicht zur Prozesskostensicherheit tritt nicht ein, wenn die Kosten durch einen unbestrittenen Teil des erhobenen Anspruchs gedeckt sind. Diesen kann der Beklagte einbehalten. Der Klageanspruch muss so hoch wie die Sicherheitsleistung sein. Die Unbestrittenheit des Anspruchs setzt ein unstr Klagevorbringen voraus, das die Verurteilung rechtfertigt; eines (tw) Anerkenntnisses bedarf es nicht (Musielak/Voit/Foerste § 111 Rz 3; MüKoZPO/Schulz § 111 Rz 8). Negativvoraussetzung ist aber, dass der Beklagte keine Aufrechnung mit Gegenforderungen – etwa anderen Kostenerstattungsansprüchen – auch schlüssig, ankündigt, da dann nicht mehr gewährleistet ist, dass der Klageanspruch gerade die Kostenerstattung sichert (Musielak/Voit/Foerste § 111 Rz 3).

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