Gesetzestext
1Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. 2Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
A. Fristsetzung.
Rn 1
Im Zwischenurteil bzw im Beschl – ist die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in Grund und Höhe unstreitig kann durch Beschl entschieden werden (BGH v 24.3.2016 – III ZR 140/15 –; § 110 Rn 19) – wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Kl gleichzeitig mit der Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist hierfür gesetzt. Die Frist richtet sich nach §§ 222, 224, 225, so dass eine Fristverlängerung zulässig ist, § 224 II. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich; aufgrund der Regelung in S 2 auch praktisch überflüssig. Neben der Frist wird die Höhe und ggf die Art der Sicherheitsleistung bestimmt.
B. Verfahren.
Rn 2
Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw bei Leistung der Sicherheit wird vAw Termin bestimmt. Der Kl kann die Sicherheit auch noch nach Fristablauf bis zur Entscheidung leisten. Dies ist wörtlich zu nehmen und nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mdl Verhandlung beschränkt. Die Sicherheit kann daher auch noch nach Schluss der mdl Verhandlung, bis zum Ablauf der Spruchfrist geleistet werden. Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift (auf diesen nimmt auch Bezug BGH WM 82, 880) sowie Sinn und Zweck der Regelung als bloße Kostenerstattungssicherheit zu Gunsten des Bekl. Dieser Intention kann auch noch durch Sicherheitsleistung nach Schluss der mdl Verhandlung Rechnung getragen werden; etwaige Beschleunigungsgesichtspunkte treten dahinter zurück (so Köln v 8.5.13 – 19 U 200/12 mN zur Gegenansicht). Die Folgen des § 113 treten nur auf Antrag des Beklagten ein. Da die fehlende Sicherheit kein Prozesshindernis ist, muss der Beklagte zur Hauptsache verhandeln, andernfalls ergeht gegen ihn Versäumnisurteil (Hambg JW 34, 778, Nr 3). Der Antrag nach § 113 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen, § 282 III 1.
C. Entscheidung.
Rn 3
Im ersten Rechtszug ergeht ein Endurteil, welches die Klage für zurückgenommen erklärt. Es gilt die Kostenfolge des § 269 III 2. Hiergegen kann der Kl die gewöhnlichen Rechtsmittel (Berufung, ggf Sprungrevision nach § 566) einlegen. Wird fälschlicherweise durch Beschl entschieden, kann nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hiergegen sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung eingelegt werden (Zö/Herget § 113 Rz 3). Die zuvor unterbliebene Sicherheitsleistung kann im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (Musielak/Voit/Foerste § 113 Rz 2). In der Rechtsmittelinstanz ist zu differenzieren: Ist der Kl Rechtsmittelbeklagter, wird auch hier die Klage für zurückgenommen erklärt. Ist er hingegen (auch) Rechtsmittelkläger, wird das Rechtsmittel durch Endurteil verworfen. Hiergegen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 543, die Revision statthaft. Ist der Kl säumig, kann der Beklagte zwischen dem Antrag nach § 113 und dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils wählen. War zuvor ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen, kann der Kl im Falle eines Einspruchs die hiernach angeordnete Sicherheitsleistung bis zur neuen Entscheidung leisten (Zö/Herget § 113 Rz 3).
D. Kosten/Gebühren.
Rn 4
Es fallen keine Gerichtsgebühren, insb keine Urteilsgebühren an. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist durch die Verfahrensgebühr, VV 3100 RVG, abgegolten.