Rn 18

Für Rechtsmittelverfahren ist jeweils gesondert PKH zu beantragen. Das PKH-Gesuch für die Berufung muss erkennen lassen, in welchen Punkten, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Partei Berufung einlegen will (Schlesw NJW-RR 99, 432). Das Berufungsgericht kann das Ergebnis der Beweisaufnahme der 1. Instanz bei der Prüfung der Erfolgsaussichten berücksichtigen (Köln FamRZ 93, 215). Bei Angriffen gegen die Beweiswürdigung müssen wegen § 529 I Nr. 1 Tatsachen vorgebracht werden, die durchgreifende Zweifel an der Beweiswürdigung wecken (Dresd FamRZ 03, 459). PKH für ein Berufungsverfahren darf idR nicht unter Hinweis auf die Gründe des am selben Tage ergangenen Berufungsurteils versagt werden. Hat das Gericht die Berufung zugelassen und das Erscheinen des Berufungsklägers in der mündlichen Verhandlung zu dessen ausführlicher Befragung als ratsam bezeichnet, so rechtfertigt dies die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht (BVerfG NJW 03, 3190). Gleiches muss gelten, wenn das Berufungsgericht eine eigene Beweisaufnahme durchführt. Wird nur hinsichtlich eines Teiles der Berufung die Erfolgsaussicht bejaht und erreicht dieser Teil die Berufungssumme nicht, so ist PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen (Hambg FamRZ 97, 621). Hat ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg, das in der 1. Instanz aus grober Nachlässigkeit unterblieben ist, so ist PKH wegen Mutwilligkeit zu versagen (Celle NdsRPfl 96, 208; Karlsr FamRZ 99, 726).

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