Rn 25

Zunächst sind die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Die Prozessunfähigkeit des Antragstellers ist nicht im PKH-Prüfungsverfahren festzustellen, sondern im Hauptsacheverfahren (Frankf FamRZ 98, 486). Bei einer Antragstellung vor einem unzuständigen Gericht ist zu unterscheiden: Ist der Rechtsweg nicht zulässig, zB Zivilgericht statt Arbeitsgericht, so ist der Antrag abzuweisen, eine Rechtswegverweisung kommt nicht in Betracht (MüKoZPO/Wolf § 17 GVG Rz 4). Bei fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes regt das Gericht wie im Hauptsacheverfahren einen Verweisungsantrag an. Erst wenn dieser ausbleibt, darf der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen werden (Saarbr NJW-RR 90, 575; Zö/Schultzky Rz 22a mwN). Auch im PKH-Prüfungsverfahren ist auf den Verweisungsantrag hin dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren. Danach verweist das angerufene Gericht an das zuständige Gericht, welches für das PKH-Prüfungsverfahren – aber nicht für das Hauptsacheverfahren – an die Verweisung gebunden ist (Zö/Schultzky Rz 22a); denn im PKH-Verfahren hat der Antragsteller die Zuständigkeit nur glaubhaft zu machen (arg § 118 II 1), dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab steht einer Bindungswirkung für den anschließenden Prozess entgegen (BGH NJW-RR 92, 59). Wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine nur beabsichtigte Klage eingereicht wird und der Teil, für den PKH bewilligt wird, die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts unterschreitet, so ist der Antrag – falls nach dem erforderlichen Hinweis hierauf ein Verweisungsantrag ausbleibt – zurückzuweisen (Saarbr FamRZ 99, 110).

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