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Die §§ 4a4d InsO enthalten eine Sonderregelung, die die Anwendung von §§ 114 ff grds ausschließt. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so sind ihm die Verfahrenskosten zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden. Bei Stundung der Verfahrenskosten kann für das Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, § 4a I, II InsO. Zur Vorbereitung des Insolvenzantrags kann dem mittellosen Schuldner kein Rechtsanwalt im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Es liegt noch kein gerichtliches Verfahren vor; der Schuldner kann, wenn er auch mit gerichtlicher Hilfe nicht in der Lage ist, die notwendigen Formulare zur Beantragung der Verbraucherinsolvenz auszufüllen, insoweit nur Beratungshilfe erhalten. Eine Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung gem § 4a InsO auf die Stellung des Antrags kommt nicht in Betracht, da die Beiordnung die bereits erfolgte Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (BGH FamRZ 07, 1014). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, zB im Beschwerdeverfahren (BGH NJW 03, 2910 [BGH 24.07.2003 - IX ZB 539/02]).

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