Rn 13

Auch durch die Anordnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei wird der Rechtsstreit unterbrochen, §§ 239, 240. Die Unterbrechung erstreckt sich aber auf das PKH-Verfahren nur dann, wenn die PKH-Antrag noch nicht entscheidungsreif war (Zweibr FamRZ 06, 359; Saarbr OLGR 08, 567). Es ist streitig, ob in jedem Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des laufenden PKH-Verfahrens die Unterbrechung auch für die Prüfung der PKH-Bewilligung gilt. Die überwiegende Meinung verneint das (Köln NJW-RR 99, 276; Karlsr NJW-RR 03, 796 [OLG Karlsruhe 12.11.2002 - 2 WF 93/02]; Zö/Greger vor § 239 Rz 8). Begründet wird diese Auffassung mit der zutreffenden Erwägung, dass das PKH-Verfahren nicht kontradiktorisch geführt wird, sondern dass sich der Antragsteller und die Staatskasse gegenüberstehen. Auch die Interessenlage des Antragstellers spreche dafür, da es ansonsten dem Zufall – besser: dem zufälligen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – überlassen bliebe, ob er seine außergerichtlichen Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen könne oder aber selbst tragen müsse (Zweibr Beschl v 15.11.04 – 4 W 155/04; Saarbr OLGR 08, 567).

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