Rn 51

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem § 207 InsO kann dem Insolvenzverwalter PKH für ein Anfechtungsverfahren nicht mehr bewilligt werden. Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn auch bei Durchsetzung des Anfechtungsanspruches eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sein wird (BGH Beschl v 16.7.09 – IX ZB 221/08). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, durch die eine bereits eingetretene Massearmut beseitigt werden kann, ist nicht mutwillig (BGH NJW 13, 8).

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