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Eine Ausnahme gilt, wenn die Parteien im PKH-Prüfungsverfahren in einem Termin zur Erörterung einen Vergleich schließen. Dann soll nicht nur über den Antrag auf Bewilligung von PKH verhandelt, sondern in der Sache selbst eine Regelung getroffen werden. In diesem Fall kann auch dem Antragsgegner PKH bewilligt werden, allerdings nur für den Abschluss des Vergleichs (BVerfG NJW 12, 3293; BGH NJW 04, 2595; Bambg FamRZ 11, 1605; Zö/Schultzky Rz 3; aA Kobl FamRZ 09, 1232; Hamm FamRZ 09, 145). Das ändert sich durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, da § 48 RVG geändert wird dahingehend, dass der Vergütungsanspruch alle Tätigkeiten erstreckt, die zur Herbeiführung der Einigung notwendig sind. Nach der Besprechung des BGH war in selbstständigen Familiensachen die Bewilligung von PKH für den Abschluss eines Vergleiches unter Einbeziehung eines nicht anhängigen Anspruchs unter Erstreckung auf den Mehrvergleich möglich. Damit sollte geregelt werden, dass auch ein bedürftiger Beteiligter die Möglichkeit hat, das anhängige Verfahren durch den Abschluss eines Mehrvergleichs zu beenden, ohne auf den zusätzlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sitzen zu bleiben. Dies war letztendlich Ausdruck der Prozessökonomie (BGH NJW 18, 1679 [BGH 17.01.2018 - XII ZB 248/16]). Durch die neue Regelung wird nicht mehr nur die Einigungsgebühr aus dem erhöhten Vergleichswert abgerechnet, sondern es kann auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr geltend gemacht werden. Es werden nicht nur Folgesachenvergleiche erfasst, sondern die Regelung gilt jetzt für Mehrvergleiche in sämtlichen Verfahrensordnungen und auch, wenn sich die Beiordnung oder die Bewilligung der PKH auf den Abschluss eines Vergleichs beschränkt. Damit wird eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass PKH für das PKH-Bewilligungsverfahren nicht bewilligt werden kann, konstatiert (BTDrs 19/23484).

Eine Kostenentscheidung nach § 91a kann mangels Anhängigkeit der Hauptsache nicht ergehen (Hamm FamRZ 00, 1514). Auch in Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren findet die Anhörungsrüge nach § 321a statt (Naumbg FamRZ 07, 917).

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