a) Abtretung allgemein.
Rn 16
Bei einer Abtretung kommt es grds auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an. Das gilt auch dann, wenn diejenigen, denen letztendlich der erstrittene Betrag zufließen wird, vermögend sind (BGHZ 47, 289). Anders ist die Rechtslage, wenn eine Abtretung nur zu dem Zweck erfolgt, Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu erhalten. Das kann dann gegeben sein, wenn ein triftiger Grund für die Abtretung nicht vorliegt (Köln FamRZ 95, 940). Außerdem kommt es dann auf die Hilfebedürftigkeit aller Erben an, wenn sich vermögende Erben in einem Rechtsstreit der Erbengemeinschaft nur von einem der Miterben vertreten lassen, der bedürftig ist. Auch dann kann allerdings eine andere Beurteilung nur dann geboten sein, wenn der bedürftige Miterbe ein gewichtiges Eigeninteresse an der Prozessführung hat, welches einen eigenen Bestand neben den wirtschaftlichen Interessen der Erbengemeinschaft hat (BGH VersR 84, 989). Eine Abtretung führt schließlich dann zu einer Prüfung deren Einkommensverhältnisse der Zedenten, wenn der vermögenslose Geschäftsführer einer GmbH selbstkontrahierend (§ 181 BGB) Ansprüche der GmbH an sich abtritt (Hambg MDR 88, 782).
b) Rückabtretungsverträge bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen.
Rn 17
Bei aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes oder des SGB II erbrachten Sozialleistungen gehen nach § 7 I UVG bzw § 33 I SGB II Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den jeweiligen Leistungsträger über. Dieser kann vertraglich die übergegangenen Ansprüche an den Hilfebedürftigen zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen, § 7 IV 2 UVG bzw § 33 IV 1 SGB II. Die Kosten, die dem Hilfebedürftigen hierbei entstehen, sind vom Leistungsträger zu übernehmen. Von der Rückübertragungsmöglichkeit wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Grds kann dann der Hilfebedürftige vom Leistungsträger Kostenvorschuss verlangen, um die abgetretenen Ansprüche zu verfolgen. Regelmäßig wird der Bedürftige neben den übergegangenen Ansprüchen indes auch eigene Ansprüche verfolgen, die nicht auf den Leistungsträger übergegangen sind, sei es, weil es zukünftige, sei es, weil es rückständige Beträge sind, die den übergegangenen Anspruch übersteigen. Ob dann und in welchen Fällen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, war in Rspr und Lit hochstreitig, ist aber nunmehr vom BGH geklärt worden: Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grds nicht bedürftig iSv § 114, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar (BGH FamRZ 08, 1159). Das gilt insb für die zwischen Eingang des Verfahrenskostenhilfeantrags und Rechtshängigkeit der Klage fällig werdenden Unterhaltsansprüche. Der BGH ist ausdrücklich dem Argument nicht gefolgt, aus Gründen der Prozessökonomie die VKH-Bewilligung zuzulassen. Dogmatisch mag die Argumentation des BGH richtig sein, in der Praxis führt sie zu Schwierigkeiten. Bei Zahlung des Prozesskostenvorschusses und Rückabtretung durch den Leistungsträger wirft die Abrechnung erhebliche Probleme auf. Die Berechnung der Gebühren analog der Berechnung bei Streitgenossen (s.o. Rn 9) kann nicht ohne weiteres übernommen werden. Dem Anwalt steht eine Erhöhung nicht zu, da er die Parteien nicht gleichzeitig, sondern nacheinander vertritt. Für die bedürftige Partei und den Leistungsträger gelten dann in einem Verfahren nicht nur unterschiedliche Streitwerte, sondern auch unterschiedliche Gebührentabellen. Damit bleibt die Frage offen, was die Obergrenze der Abrechnung ist, die Regelgebühren oder die VKH-Gebühren jeweils für das gesamte Verfahren. Einzig schlüssig erscheint es, die VKH entsprechend des Streitwerts, auf den sich die Bewilligung bezieht, abzurechnen und das Verfahren sodann ebenso isoliert ggü dem Sozialhilfeträger auf der Grundlage der Regelgebühren nach dem auf ihn bezogenen Streitwert abzurechnen. Die Gesamtsumme darf freilich den Betrag nicht überschreiten, den der Anwalt für das gesamte Verfahren nach Regelgebühren erhielte, da ansonsten § 15 RVG verletzt wäre.