I. Bedürftigkeit.
Rn 33
PKH erhält, wer nicht, nur tw oder nur in Raten in den Lage ist, die eigenen Kosten für die Führung des Rechtsstreits aufzubringen. Prozesskosten sind die Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, sowie die Kosten der Beweisaufnahme. Während eines anhängigen Verfahrens muss die Partei ihr Finanzgebaren darauf einrichten, dass durch die Prozessführung Kosten entstehen. Wenn zwischen Rechtshängigkeit und PKH-Antrag Vermögen erworben und wieder leichtfertig verloren wird, so ist PKH wegen Mutwilligkeit zu versagen (Frankf OLGR 07, 184).
II. Prozesskostenvorschuss.
Rn 34
Bedürftig ist nicht, wer einen durchsetzbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat (§ 1360a IV BGB, für Ehegatten und minderjährige Kinder gegen ihre Eltern). Zu den Antragsvoraussetzungen gehört daher die Darlegung, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch nicht besteht (BGH FamRZ 08, 1842; mit Anm Bißmaier jurisPR-FamR 20/08 Anm 1; Celle NJW-RR 06, 1304). Der Richter sollte auf eine Erklärung hierüber hinwirken. Auch volljährige Kinder haben, solange sie noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben, gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Dabei sind die Eltern auch verpflichtet, den Vorschuss ratenweise aus dem Einkommen zu begleichen (BGH FamRZ 04, 1633). Dann kann allerdings dem berechtigten Kind PKH auch nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden (Stuttg OLGR 07, 1037). Gleiches gilt hinsichtlich der Prozesskostenvorschusspflicht zwischen getrennt lebenden Ehegatten (Saarbr FamRZ 10, 749). Der Anspruch setzt aber jeweils voraus, dass der Rechtsstreit eine genügend enge Bindung zu der unterhaltberechtigten Person aufweist. Das ist bei der Anfechtung eines Bescheides wegen Zweitwohnungssteuer nicht der Fall (OVG Mecklenburg-Vorpommern v 12.12.07 – 1 O 119/07). Die Verweisung der hilfsbedürftigen Partei auf einen Prozesskostenvorschussanspruch kommt außerdem im Regelfall nur in Betracht, wenn eine alsbaldige Realisierung des Prozesskostenvorschusses zu erwarten ist (BGH FamRZ 08, 1842). Der Anspruch muss daher rechtlich unzweifelhaft bestehen und darüber hinaus kurzfristig einigermaßen sicher durchsetzbar sein (Saarbr Beschl v 7.7.08 – 6 WF 52/08 mwN). In Eilverfahren kommt eine Verweisung auf den Prozesskostenvorschussanspruch in aller Regel nicht in Betracht, wenn dieser ersichtlich zuvor erst noch gerichtlich durchgesetzt werden müsste (Saarbr MDR 10, 1284 unter Verweis auch auf BVerfG FamRZ 10, 530). Nach Abschluss der Instanz ist eine Verweisung auf die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschussanspruchs nicht mehr zulässig, es sei denn, der PKH-Antragsteller hat den Anspruch leichtfertig nicht rechtzeitig geltend gemacht und deswegen seine Bedürftigkeit in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt (Saarbr Beschl v 27.3.12 – 9 WF 2/12 –).