1. Scheidungsverfahren.
Rn 42
Zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Scheidungsantrag ist substantiierter Vortrag zum Scheitern der Ehe erforderlich. Es reicht nicht aus, nur den Ablauf des Trennungsjahres darzulegen. Vor Ablauf des Trennungsjahres darf VKH nicht bewilligt werden (Köln FamRZ 04, 52), und zwar auch dann nicht, wenn iÜ die Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung vorliegen (Dresd FamRZ 02, 890). Hiervon sind die Fälle auszunehmen, in denen die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB schlüssig und substantiiert vorgetragen werden oder in denen nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden kann, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist (s zu Letzterem Nürnbg Beschl v 2.1.81 – 7 WF 3145/80). Der Antrag der Ehegatten, über ihre Anträge auf VKH für wechselseitige Scheidungsanträge erst nach Ablauf des Trennungsjahres zu entscheiden, ist für das Gericht unbeachtlich; unschlüssige VKH-Gesuche sind immer zügig zurückzuweisen. Das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens aufgrund eines Versöhnungsversuchs steht der VKH-Bewilligung für den Antragsgegner, der auf Zurückweisung des Scheidungsantrags angetragen hat, nicht entgegen (Hambg FamRZ 03, 1017). Auch nach Rücknahme des Scheidungsantrags kann dem Antragsgegner, der rechtzeitig VKH beantragt hat, noch VKH bewilligt werden. Hat sich das Verfahren aber aufgrund Versöhnung vollständig erledigt, kommt eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht (München OLGR 94, 315). Ist der Scheidungsantrag zurückgenommen worden, obwohl die Ehe weiterhin zerrüttet ist, ist ein zweiter Scheidungsantrags idR mutwillig (Karlsr FamRZ 89, 1313), außer, der Antragsteller hat nachvollziehbare Gründe für eine Rücknahme und neue Antragstellung. Auch der zur Zurücknahme des Scheidungsantrags entschlossenen Partei kann noch VKH bewilligt werden, wenn die Rücknahme zu diesem Zeitpunkt das einzig zweckmäßige Verhalten ist (Karlsr FamRZ 00, 1020). Liegt eine Scheinehe vor, so ist der Berechtigte, der ein Entgelt für die Eheschließung erhalten hat, gehalten, aus diesem Rücklagen für das Scheidungsverfahren zu bilden (BGH NJW 11, 1814; Braunschw FamRZ 17, 910). IÜ ist durch diese Entscheidung noch einmal klargestellt, dass der VKH-Antrag für die Scheidung einer Scheinehe nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Rn 43
Der Bedürftige ist grds gehalten, Ansprüche, die als Verbundanträge gem § 137 FamFG verfolgt werden können, auch im Verbund geltend zu machen, um die Streitwertaddition nach § 44 FamGKG – und damit eine Gebührendegression – zu erreichen. Die Frage, ob isolierte Anträge bei Verbundmöglichkeit grds als mutwillig anzusehen sind, hat der BGH für Familienstreit-Folgesachen geklärt und die vorher von den Obergerichten überwiegend vertretene Meinung, für einen isolierten Antrag könne VKH im isolierten Verfahren nur bewilligt werden, wenn der Beteiligte gewichtige Gründe für die isolierte Geltendmachung anführe, verworfen; grds ist ein isolierter Antrag nicht mutwillig (BGH NJW 05, 1497 [BGH 10.03.2005 - XII ZB 20/04]). Der BGH folgt der Erwägung, dass auch ein nicht bedürftiger Beteiligter bei der Entscheidung, welcher Verfahrensweg gewählt wird, darauf achtet, dass im Verbundverfahren idR die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Der Beteiligte muss nicht darauf vertrauen, dass das Gericht von der Möglichkeit einer anderweitigen Kostenentscheidung gem § 150 FamFG Gebrauch macht. Im isolierten Verfahren dagegen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 113 Abs 1 FamFG iVm 91 ZPO bzw nach § 243 FamFG in Unterhaltssachen. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass das Argument, Kostenerstattungsansprüche ließen sich ohnehin oft nicht realisieren, nicht durchgreifen kann. Auch hat der BGH das Argument anerkannt, dass ein Beteiligter einen schnellen Abschluss des Scheidungsverfahrens wünschen und deshalb in Kauf nehmen kann, dass die Scheidungsfolgen erst im Anschluss an die Ehescheidung geklärt werden. Ist die Rechtsverfolgung mutwillig, dann ist einer Ansicht zufolge VKH in vollem Umfang zu versagen (Brandbg OLGR 03, 37; Jena FamRZ 00, 100; Schlesw FamRZ 00, 430). Nach aA (Dresd FamRZ 99, 601, und Zweibr OLGR 99, 514) ist VKH mit der Maßgabe zu bewilligen, dass nur die Kosten erstattet werden, die auch im Verbundverfahren entstanden wären (So auch Köln NJWE-FER 00, 189; Ddorf FamRZ 94, 635). Die erste Ansicht überzeugt: Eine tw VKH-Bewilligung kommt nur im Hinblick auf einen konkreten Antrag in Betracht, aber nicht in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit konkreter Beträge. Zudem würde so die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen ins Erstattungsverfahren verlagert. Anderes gilt für Scheidungsfolgesachen, die nicht Familienstreitsachen sind. Das Argument des möglichen Kostenerstattungsanspruchs greift hier nicht durch, da idR die Kostenerstattung nicht angeordnet wird. Demnach ist der Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge außerhalb des Verbundes nach Ehescheidung idR mutwillig, wenn er auf eine bereits zuvor vorliegende Zustimmung des anderen Elternteils – § 1671 II Nr 1 BGB – ...