Rn 24
Der Kl hat mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Grundlagen der beabsichtigten Rechtsverfolgung darzutun. Üblicherweise, aber nicht notwendig, wird ein Entwurf der beabsichtigten Klage bzw des beabsichtigten Antrags beigefügt. Im PKH-Verfahren hat das Gericht eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Grds sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht zu überspannen (BVerfGE 81, 347; NJW 10, 3083; Saarbr FamRZ 12, 807; NJW 11, 1460). Andernfalls wird – insb, wenn man davon ausgeht, dass ein PKH-Antrag ohne anwaltliche Hilfe gestellt werden können soll – die bedürftige Partei in ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt als die bemittelte Partei (s zum verfassungsrechtlichen Hintergrund Rn 2).
1. Prozessvoraussetzungen.
Rn 25
Zunächst sind die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Die Prozessunfähigkeit des Antragstellers ist nicht im PKH-Prüfungsverfahren festzustellen, sondern im Hauptsacheverfahren (Frankf FamRZ 98, 486). Bei einer Antragstellung vor einem unzuständigen Gericht ist zu unterscheiden: Ist der Rechtsweg nicht zulässig, zB Zivilgericht statt Arbeitsgericht, so ist der Antrag abzuweisen, eine Rechtswegverweisung kommt nicht in Betracht (MüKoZPO/Wolf § 17 GVG Rz 4). Bei fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes regt das Gericht wie im Hauptsacheverfahren einen Verweisungsantrag an. Erst wenn dieser ausbleibt, darf der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen werden (Saarbr NJW-RR 90, 575; Zö/Schultzky Rz 22a mwN). Auch im PKH-Prüfungsverfahren ist auf den Verweisungsantrag hin dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren. Danach verweist das angerufene Gericht an das zuständige Gericht, welches für das PKH-Prüfungsverfahren – aber nicht für das Hauptsacheverfahren – an die Verweisung gebunden ist (Zö/Schultzky Rz 22a); denn im PKH-Verfahren hat der Antragsteller die Zuständigkeit nur glaubhaft zu machen (arg § 118 II 1), dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab steht einer Bindungswirkung für den anschließenden Prozess entgegen (BGH NJW-RR 92, 59). Wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine nur beabsichtigte Klage eingereicht wird und der Teil, für den PKH bewilligt wird, die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts unterschreitet, so ist der Antrag – falls nach dem erforderlichen Hinweis hierauf ein Verweisungsantrag ausbleibt – zurückzuweisen (Saarbr FamRZ 99, 110).
2. Schlüssigkeit und Erheblichkeit.
Rn 26
Es gilt auch hier der Grundsatz, dass lediglich Tatsachen vorgetragen werden müssen, die rechtliche Würdigung aber dem Gericht obliegt. Der Umfang des Vortrags richtet sich nach den voraussichtlichen Verteidigungsabsichten des Gegners. Die Klage muss schlüssig sein. Das hat das Gericht gewissenhaft zu prüfen, weil die Bewilligung von PKH für eine unschlüssige Klage keiner der Parteien hilft: Der Kl wird einem Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite ausgesetzt und der Beklagte läuft Gefahr, diesen gegen den mittellosen Kl nicht vollstrecken zu können. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners sind auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser sich noch nicht verteidigt hat. Insoweit ist auch der außergerichtliche Schriftverkehr heranzuziehen. Wenn sich bereits aus der Klageschrift ergibt, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht in der Lage sein wird, den eingeklagten Mindestunterhalt für alle Kinder zu zahlen, dann muss der Antragsteller auch ohne konkreten Vortrag des Antragsgegners substantiiert dazu vortragen, warum im konkreten Fall dennoch von Leistungsfähigkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall ist auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (Naumbg FamRZ 07, 1179). Einwendungen/-reden (etwa: Mitverschulden), die sich aus der Antragsschrift ergeben, sind zu prüfen, auch die Einrede der Verjährung, es sei denn, dass der Beklagte sich voraussichtlich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen wird. Zur Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtung gehört es, dass Umstände vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Vaterschaft zulassen. Dazu sind konkrete Angaben zum Mehrverkehr der Kindesmutter notwendig, auf jeden Fall, wenn das beklagte Kind das Vorbringen bestreitet (einfaches Bestreiten reicht hier aus, Köln FamRZ 05, 43). Die Partei hat ihr Vorbringen unter Beweis zu stellen. Das angebotene Beweismittel muss geeignet sein. Es reicht nicht aus, nur die Parteivernehmung des Gegners anzubieten, wenn dieser das Vorbringen bereits bestritten hat (Köln FamRZ 01, 225). Im selbstständigen Beweisverfahren ist die Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn die Voraussetzungen des § 485 als gegeben angesehen werden (LG Düsseldorf MDR 86, 857; Köln VersR 95, 436).
3. Beweisantizipation.
Rn 27
Grds darf die Beweisaufnahme nicht vorweggenommen werden. Auch im PKH-Prüfungsverfahren darf eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht erfolgen. Allerdings gilt dieser Grundsatz hier nur eingeschränkt. Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn und soweit die Gesamtwürdigung aller bereits fest steh...