Rn 29
Es kann für beide Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn auf beiden Seiten die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für den Beklagten besteht stets dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Klage unschlüssig ist (Karlsr FamRZ 97, 375); ansonsten hängt die Überprüfung der Erfolgsaussicht von der Erheblichkeit seines Vorbringens ab.
1. Anerkenntnis.
Rn 30
Einem Beklagten, der den Klaganspruch anerkennt, kann keine PKH bewilligt werden, weil gerade keine Rechtsverteidigung vorliegt (Zö/Schultzky Rz 25). Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben und erkennt er sofort an, dann kann jedoch PKH für die Rechtsverteidigung bewilligt werden (Brandbg Beschl v 11.1.07 – 10 WF 4/07). Dies allerdings nur beschränkt auf das Kosteninteresse (Stuttg FamRZ 2013, 1323). Streitig ist, ob PKH zu bewilligen ist, wenn der Beklagte einen unschlüssigen Klageanspruch sofort anerkennt, nachdem er außergerichtlich den Anspruch bestritten hat. Überwiegend wird die Meinung vertreten, dass auch in diesem Fall das sofortige Anerkenntnis die PKH-Bewilligung ausschließt, da die Voraussetzungen der Kostenübernahme durch den Kl wegen der Veranlassung zur Klagerhebung nicht vorliegen. Nach dieser Meinung setzt die Veranlassung zur Klagerhebung nicht voraus, dass der Klageanspruch tatsächlich besteht (Zö/Herget § 93 Rz 3; Ddorf MDR 99, 1349). Zutreffend und anders die Gegenmeinung, der zufolge PKH bewilligt werden kann; denn es muss die Möglichkeit bestehen, sich gegen eine unberechtigte Forderung außergerichtlich zu wehren, ohne negative Kostenfolgen befürchten zu müssen. Würde die unschlüssige Forderung im Laufe des Verfahrens schlüssig, so könnte der Beklagte auch dann noch Kosten befreiend sofort anerkennen. Würde sie nicht schlüssig, und der Kl unterläge, so träfen den Beklagten ebenfalls keine Kosten. Es machte dementsprechend keinen Sinn, belastete man den Beklagten, der sich im frühen Stadium zum Anerkenntnis entschließt, mit Kosten (Hamm FamRZ 06, 1770). Ein sofortiges Anerkenntnis im Hauptsacheverfahren kann indes nicht mehr erfolgen, wenn der Beklagte im PKH-Prüfungsverfahren Klagabweisung beantragt hat (Naumbg FamRZ 07, 1584).
2. Erledigung der Hauptsache.
Rn 31
Nach Erledigung der Hauptsache kann PKH nicht mehr bewilligt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Sache im PKH-Verfahren erledigt und die Rechtsverfolgung in dieses vorverlagert worden ist (so Rostock NJW-RR 02, 1516 bei Eingang der Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt im VKH-Verfahren; dagegen aber – zu Recht – Köln FamRZ 97, 1545). Nimmt der Beklagte nach Klagezustellung und PKH-Bewilligung für die Klägerseite die geschuldete Handlung vor und stimmt er dann der klägerseitigen Erledigungserklärung nicht zu, kann ihm trotz Klagabweisung PKH nicht bewilligt werden (Nürnbg EzFamR aktuell 01, 235). Wenn das Gericht die PKH-Bewilligung verzögert hat, kann PKH auch nach Erledigung der Hauptsache noch bewilligt werden, allerdings nur dann, wenn die Hauptsache schon anhängig war (Köln EzFamR aktuell 95, 308). Das PKH-Verfahren selbst kann nicht für erledigt erklärt werden, da es kein kontradiktorisches Verfahren ist. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptsache erstreckt sich daher nicht auf den PKH-Antrag, dieser kann nur zurückgenommen werden (BGH FamRZ 09, 1663).
3. Klagerücknahme.
Rn 32
Auch nach Klagerücknahme kann dem Bekl PKH bewilligt werden, wenn Rechtsverteidigung und PKH-Antrag bereits zuvor gestellt wurden und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (BGH FamRZ 10, 197).