1. Verbraucherinsolvenz.
Rn 49
Die §§ 4a–4d InsO enthalten eine Sonderregelung, die die Anwendung von §§ 114 ff grds ausschließt. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so sind ihm die Verfahrenskosten zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden. Bei Stundung der Verfahrenskosten kann für das Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, § 4a I, II InsO. Zur Vorbereitung des Insolvenzantrags kann dem mittellosen Schuldner kein Rechtsanwalt im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Es liegt noch kein gerichtliches Verfahren vor; der Schuldner kann, wenn er auch mit gerichtlicher Hilfe nicht in der Lage ist, die notwendigen Formulare zur Beantragung der Verbraucherinsolvenz auszufüllen, insoweit nur Beratungshilfe erhalten. Eine Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung gem § 4a InsO auf die Stellung des Antrags kommt nicht in Betracht, da die Beiordnung die bereits erfolgte Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (BGH FamRZ 07, 1014). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, zB im Beschwerdeverfahren (BGH NJW 03, 2910 [BGH 24.07.2003 - IX ZB 539/02]).
2. Insolvenzgläubiger.
Rn 50
Für den Insolvenzgläubiger kann grds Prozesskostenhilfe im Verfahren bewilligt werden. Maßgeblich ist, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (BGH NJW 04, 3260). Insbesondere muss der Gläubiger mit einer Quote auf seine Forderung rechnen können (BGH NJW 04, 3260 unter Verweis auf LG Freiburg ZInsO 03, 954 und 1006). Allerdings ist PKH für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu bewilligen (LG Trier MDR 00, 662). Im Nachlassinsolvenzverfahren ist nur dann für die Antragstellung PKH zu bewilligen, wenn die Rechtslage kompliziert und für den Antragsteller nicht ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts zu überschauen ist (LG Göttingen ZInsO 00, 619).
3. Insolvenzverwalter.
Rn 51
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem § 207 InsO kann dem Insolvenzverwalter PKH für ein Anfechtungsverfahren nicht mehr bewilligt werden. Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn auch bei Durchsetzung des Anfechtungsanspruches eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sein wird (BGH Beschl v 16.7.09 – IX ZB 221/08). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, durch die eine bereits eingetretene Massearmut beseitigt werden kann, ist nicht mutwillig (BGH NJW 13, 8).
4. Nachlassinsolvenz.
Rn 52
Für den Antrag eines Erben auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die in § 4a InsO für die Bewilligung von Kostenhilfe niedergelegten Voraussetzungen sind im Nachlassinsolvenzverfahren nicht erfüllt, weil keine Restschuldbefreiung angestrebt wird. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt (LG Kassel NZi 2014, 697).