1. Berufung.
Rn 18
Für Rechtsmittelverfahren ist jeweils gesondert PKH zu beantragen. Das PKH-Gesuch für die Berufung muss erkennen lassen, in welchen Punkten, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Partei Berufung einlegen will (Schlesw NJW-RR 99, 432). Das Berufungsgericht kann das Ergebnis der Beweisaufnahme der 1. Instanz bei der Prüfung der Erfolgsaussichten berücksichtigen (Köln FamRZ 93, 215). Bei Angriffen gegen die Beweiswürdigung müssen wegen § 529 I Nr. 1 Tatsachen vorgebracht werden, die durchgreifende Zweifel an der Beweiswürdigung wecken (Dresd FamRZ 03, 459). PKH für ein Berufungsverfahren darf idR nicht unter Hinweis auf die Gründe des am selben Tage ergangenen Berufungsurteils versagt werden. Hat das Gericht die Berufung zugelassen und das Erscheinen des Berufungsklägers in der mündlichen Verhandlung zu dessen ausführlicher Befragung als ratsam bezeichnet, so rechtfertigt dies die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht (BVerfG NJW 03, 3190). Gleiches muss gelten, wenn das Berufungsgericht eine eigene Beweisaufnahme durchführt. Wird nur hinsichtlich eines Teiles der Berufung die Erfolgsaussicht bejaht und erreicht dieser Teil die Berufungssumme nicht, so ist PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen (Hambg FamRZ 97, 621). Hat ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg, das in der 1. Instanz aus grober Nachlässigkeit unterblieben ist, so ist PKH wegen Mutwilligkeit zu versagen (Celle NdsRPfl 96, 208; Karlsr FamRZ 99, 726).
2. Revision.
Rn 19
In der Revision ist auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf den isolierten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BVerfG NJW 97, 2745). Wenn das angefochtene Urt wegen eines Verfahrensfehlers nicht bestehen bleibt, sich am materiellen Ergebnis voraussichtlich jedoch nichts ändern wird, ist PKH für den Revisionskläger zu versagen (BGH FamRZ 03, 1378; BGH NJW 94, 1160). Auch bei einer zugelassenen Revision prüft das Revisionsgericht gesondert die Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs. Dabei soll ausnahmsweise die PKH auch dann versagt werden, wenn eine entscheidungserhebliche Frage zwar höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ihre Beantwortung jedoch nicht schwierig erscheint (BGH NJW-RR 03, 130).
3. Beschwerde.
Rn 20
Die Beschwerde hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn in einer negativen Hauptsacheentscheidung die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden würde (Karlsr IPRax 88, 176). Für den Beschwerdegegner kann PKH nicht bewilligt werden, wenn sich dieser weder der Beschwerde widersetzt, noch das Verfahren auf andere Art und Weise fördert (Hamm FamRZ 09, 1933). Wenn die Erfolgsaussicht in der Beschwerde nach Auffassung des Beschwerdegerichts von der Klärung einer in der Rspr der Oberlandesgerichte umstrittenen Streitfrage abhängt, dann muss es VKH bewilligen – wenn ansonsten die Voraussetzungen vorliegen-, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Streitfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu beantworten sein wird (BGH FamRZ 20, 1855). Hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, kommt es für die Bewilligung der PKH allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH MDR 2018, 1393 [BGH 26.09.2018 - XII ZA 10/18]).