a) Arbeitnehmer.
Rn 9
Einkommen von Arbeitnehmern ist der Lohn, das Gehalt, darunter fällt alles, was dem Antragsteller aus Erwerbstätigkeit zufließt (FA-FamR/Geißler 16 Rz 75). Nicht hinzuzurechnen sind Erstattungen von Fahrgeldern. Erhält der Arbeitnehmer allerdings Fahrgeld von seinem Arbeitgeber, so sind freilich die Werbungskosten um die Fahrgelderstattungen zu reduzieren (Saarbr FuR 08, 252). Weihnachts- und Urlaubsgeld sind anteilig hinzuzurechnen, und zwar umgerechnet auf das Jahr, in welchem sie gewährt werden (Karlsr FamRZ 04, 1651). Überstundenvergütungen sind Einkommen. Spesen und Auslösen sind ebenfalls Einkommen, konkret entstehende Aufwendungen sind in Abzug zu bringen, vermindert um häusliche Ersparnis, insoweit ist konkrete Darlegung erforderlich (Saarbr Beschl v 6.12.10 – 6 WF 114/10; Karlsr FamRZ 04, 645). Nach anderer Auffassung sind Aufwandsentschädigungen des Arbeitgebers in Höhe der steuerfreien Pauschalen ohne weitere Darlegung vom Arbeitseinkommen in Abzug zu bringen, da hierbei die häusliche Ersparnis bereits berücksichtigt ist (Nürnbg FamRZ 15, 1917). Maßgeblich ist auch hier der Jahresdurchschnitt; iRd Darlegung des Einkommens sind Gehaltsabrechnungen vorzulegen, und zwar zeitnah und regelmäßig mindestens drei Abrechnungen. Sachleistungen sind dem Einkommen hinzuzurechnen. Liegt eine konkrete Berechnung von Sachleistungen oder Naturalleistungen nicht vor, so ist nach § 287 zu schätzen. Stellt der Arbeitgeber eine Dienstwohnung, so soll auch hier der geldwerte Vorteil als Einkommen zugerechnet werden (Köln OLGR 81, 489). Das ist allerdings heute nicht mehr zutr; denn die Kosten von Wohnung und Heizung werden gem § 115 I Nr 3 vom Einkommen abgezogen. Hat der Antragsteller keine Mietaufwendungen, dann unterbleibt der entsprechende Abzug, wodurch der Berechnung genüge getan ist; die weitere Hinzurechnung eines geldwerten Vorteils würde den Antragsteller dementsprechend doppelt belasten. Ein Arbeitgeberzuschuss zu Familienheimfahrten ist zwar prozesskostenhilferechtliches Einkommen. Verwendet der Antragsteller diesen Zuschuss aber bestimmungsgemäß, so stehen diesem die entsprechenden Aufwendungen jedenfalls insoweit als Abzugsposition entgegen, als sie den Zuschuss nicht übersteigen. Ein über die Höhe des Zuschusses hinausgehender Abzug von Fahrtkosten kommt hingegen nur in Betracht, wenn hierfür – etwa wegen der Ausübung des Umgangs mit eigenen Kindern – wichtige Gründe vorliegen und die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar oder nicht kostengünstiger ist (Saarbr Beschl v 17.10.12 – 6 WF 386/12 –). Kurzarbeitergeld hat Einkommensersatzfunktion und ist daher ebenfalls Einkommen. Einkommensteuererstattungen sind im Jahre des Zuflusses auf 12 Monate umzulegen und ebenfalls als Einkommen anzusehen (BGH FamRZ 80, 984; Nürnberg FamRZ 06, 1132). Weiterhin sind hinzuzurechnen Umsatz- und Gewinnbeteiligungen sowie Vergütungen für einmalige Leistungen (Verbesserungsvorschlag) und eine Corona-Prämie (Brandbg Beschl v 13.4.21 – 9 WF 97/21, juris). Die Abgeltung des Arbeitgebers für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub ist kein Einkommen, wenn die Zahlung vor Beginn des Verfahrens, für das VKH bewilligt wird, gezahlt wurde (Dresd NJ 21, 557). Nicht einzusetzen sind Energiepreispauschale sowie Inflationsausgleichsprämien (München FamRZ 23, 1727).
b) Fiktives Einkommen.
Rn 10
Umstritten ist die Frage, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn er zwar nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, aber Einkünfte durch zumutbare Nutzung seiner Arbeitskraft erzielen könnte. Grds kommt es nur auf das tatsächliche Einkommen, nicht aber auf die erzielbaren Beträge an. Das gilt aber dann nicht, wenn eine Partei sich absichtlich bedürftig macht, um Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können (Karlsr FamRZ 87, 613).
Problematisch ist die Zurechnung fiktiven Einkommens. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass die Fähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, iRd PKH wie Einkommen zu behandeln ist (vgl Bbg FamRZ 11, 1239). Vorsatz in Bezug auf die Bedürftigkeit ist insoweit zwar nicht erforderlich, allerdings ist die fiktive Berechnung auf klare Missbrauchsfälle zu beschränken (Saarbr MDR 12, 1367; Köln FamRZ 06, 1549; auch Zweibr FamRZ 02, 892). Nach anderer Auffassung könne der Antragsteller ohne weiteres auf eine nach der Arbeitsmarktlage mögliche Arbeitsaufnahme verwiesen werden (Köln MDR 98, 1434; s dazu aber krit BVerfG NJW-RR 05, 1725 [BVerfG 28.06.2005 - 1 BvR 1828/03]). Der BGH (NJW 09, 3658 [BGH 30.09.2009 - XII ZB 135/07]) hat die Streitfrage dahingehend entschieden, dass idR beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen ohne Kürzung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit das Gericht an diese Bewertung gebunden ist und weitere Darlegungen von Erwerbsbemühungen nicht verlangen darf. Auch ein fiktives Einkommen für den haushaltsführenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt nicht in Betracht. Eine Zurechnung als Einkommen der antragstellenden Partei kann nur d...