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Schmerzensgeldzahlungen an ein Opfer sollen grds nicht einzusetzen sein (BVerwG NJW 95, 3001; Stuttg FamRZ 07, 1661). Wenn es einzusetzen wäre, dann stünde es nicht mehr für den Ausgleich der immateriellen Schäden oder zum Ausgleich des erlittenen Unrechts zur Verfügung. Anders wird dies gesehen für Zahlungen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das liegt darin begründet, dass die Zahlungen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts anders als das Schmerzensgeld auch einen Präventionscharakter haben und deshalb oftmals im Vergleich zum Schmerzensgeld erheblich höher liegen. Für den Geschädigten steht weniger im Vordergrund, dass er finanzielle Mittel zur Verfügung hat, um mit den erlittenen Einbußen besser fertig zu werden; dementsprechend ist das Schutzbedürfnis geringer (BGH NJW 06, 1068). Grds sind Bausparverträge einzusetzendes Vermögen. Der Einsatz kann im Einzelfall unzumutbar sein, zB wenn die Zuteilungsfrist noch nicht abgelaufen ist und deshalb der Bausparvertrag nur unter Verlust erheblicher finanzieller Mittel und unter Verlust der Möglichkeiten eines zinsgünstigen Darlehens zurückgekauft werden kann (BAG FamRZ 06, 1445). Unzumutbar kann die Verwertung von Vermögen auch dann sein, wenn die Partei nach ihren Einkommensverhältnissen ohnehin Raten zu zahlen hat und deshalb letztendlich die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufbringen wird (Karlsr Beschl v 3.3.05 – 16 WF 179/04). Unzumutbarkeit kann weiterhin gegeben sein, wenn zwar erhebliches Vermögen vorhanden ist, dieses aber auch durch hohe, nicht durch Einnahmen gedeckte Ausgaben für die Pflege des Antragstellers in einem Pflegeheim aufgezehrt werden wird (Schlesw FamRZ 99, 1672). Unzumutbar ist der Einsatz eines Bundesschatzbriefes nicht, auch wenn mit dem Verkauf geringfügige Verluste – etwa Vorfälligkeitsentschädigungen – verbunden sind (Nürnbg FamRZ 98, 247). Ansprüche aus Sparanlagen, die zur Ansammlung von vermögenswirksamen Leistungen dienen, sind vor Fälligkeit nicht einzusetzen, weil ansonsten die Arbeitnehmersparzulage zurückzuzahlen wäre (Köln FamRZ 93, 1331). Sofern als einziger Vermögenswert ein den Grenzbetrag nur gering überschreitender Sparvertrag vorhanden ist, der von dem hochbetagten Antragsteller für Beerdigungskosten vorgesehen wurde, so ist dessen Einsatz unzumutbar (LG Magdeburg WuM 97, 47 [LG Hamburg 19.11.1996 - 316 S 55/96]). Ist die Partei nur Miteigentümer eines Vermögenswertes, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögenswertes verlangt werden kann. Verweigert der andere Miteigentümer die Veräußerung des Gegenstandes, so kann der Antragsteller nicht verpflichtet werden, gegen diesen zu prozessieren. Der Antragsteller darf bei der Anlage von Vermögenswerten nicht eine langfristige Bindung eingehen, und sich dann darauf berufen, dass eine Kündigung des Guthabens mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Damit ist eine Vermögensbildung zulasten der Allgemeinheit verbunden, die nicht hinzunehmen ist (Brandbg OLGR 08, 915).