Rn 22
Von dem so ermittelten Einkommen werden dann die Freibeträge in Abzug gebracht. Es werden verschiedene Freibeträge unterschieden, wobei Anknüpfungspunkte wiederum die Regelsätze des SGB XII sind. Durch das KostRÄG 2021 (BGBl I S 3229) ist die Festlegung der Freibeträge geändert worden. Durch die aF erhöhten sich die Freibeträge immer dann, wenn von einer Kommune erhöhte Regelsätze nach § 29 Abs 2–4 SGB XII festgelegt wurden auch für das ganze restliche Bundesgebiet. Dieser Automatismus ist geändert. Die Freibeträge werden jetzt bundeseinheitlich festgelegt und nur dann, wenn in einer Kommune höhere Freibeträge gelten, sind sie im Bereich dieser Kommune anzuwenden. Die Freibeträge werden jährlich jeweils zum 1.1. aktualisiert und vom BMJ in einer – im BGBl veröffentlichten – Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB) den Regelsätzen der Sozialhilfe angepasst. Seit dem 1.1.24 sind die Freibeträge nach der PKHB 2024 v 22.12.23 anzuwenden. (BGBl 23 I Nr 403). Höhere Freibeträge gelten im Landkreis und in der Stadt München, im Landkreis Straubing und im Landkreis Fürstenfeldbruck.
a) Erwerbstätigenfreibetrag (§ 115 I Nr 1b).
Rn 23
Für Antragsteller, die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit beziehen, ist der Erwerbstätigenfreibetrag in Ansatz zu bringen, dieser beträgt 50 % des höchsten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand (derzeit 282 EUR).
b) Freibetrag für die Partei (§ 115 I Nr 2a).
Rn 24
Für die Partei sind 110 % des jeweiligen Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand in Abzug zu bringen (zurzeit 619 EUR). Bei Strafgefangenen ist anstelle des üblichen persönlichen Freibetrages nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene iSv § 76 StVollzG zu berücksichtigen (Brandenbg FamRZ 16, 1952).
c) Ehegatten und Lebenspartner.
Rn 25
Der gleiche Freibetrag (also derzeit 619 EUR) steht dem Ehepartner oder dem Lebenspartner der Partei zu. Als Lebenspartner gilt nur der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Zö/Schultzky Rz 29). Hat der Ehegatte oder der Lebenspartner eigene Einkünfte, so ist der Freibetrag um diese Einkünfte zu bereinigen. Das Einkommen ist wiederum genauso zu ermitteln wie das Einkommen des Antragstellers. Dementsprechend sind auch die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von dem Einkommen in Abzug bringen (Bambg FamRZ 17, 1589).
d) Freibetrag für unterhaltsberechtigte Personen (§ 115 I Nr 2b).
Rn 26
Für Personen, denen die Partei kraft gesetzlicher Unterhaltpflicht Unterhalt schuldet, sind die Freibeträge abhängig vom Alter in Abzug zu bringen. Für Erwachsene sind dies 496 EUR; von 15 bis 18 Jahren 518 EUR; von 7 bis 14 Jahren 429 EUR; für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 393 EUR. Voraussetzung ist eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, freiwillige Unterhaltsleistungen und Unterhaltsverpflichtungen aufgrund eines Vertrages genügen nicht. Zu den Unterhaltsleistungen zählt auch der durch Betreuung gewährte Unterhalt. Davon ist auszugehen, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt der antragstellenden Partei lebt, ebenso ein volljähriges Kind, welches nicht über eigene Einkünfte verfügt, allerdings nur, wenn ihm ein Unterhaltsanspruch zusteht (Saarbr Beschl v 6.12.10 – 6 WF 114/10). Betreuen Ehegatten gemeinsam ihre Kinder, so ist bei jedem Ehegatten der Unterhaltsfreibetrag ungeteilt zu berücksichtigen (Oldbg FamRZ 21, 1393; str Zö/Schultzky Rz 36, Dresd MDR 15, 1151), jedenfalls dann, wenn auch beide über Erwerbseinkünfte verfügen (MüKoZPO/Metzner Rz 34, dagegen Frankf FamRZ 20, 1746, nur hälftig). Für im Ausland lebende Antragsteller kann es angemessen sein, die Freibeträge nur tw in Ansatz zu bringen, wenn die Wirtschafts- und Lebensverhältnisse von Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland in so erheblichem Umfang voneinander abweichen, dass anderenfalls dem ausländischen Antragsteller eine gewisse Vermögensbildung ermöglicht würde (50 % für Polen, Nds FG EFG 07, 1892). Wird der Unterhalt durch die Zahlung einer Geldrente gewährt, so ist der Zahlbetrag vom Einkommen abzusetzen, unabhängig davon, ob der Betrag der Düsseldorfer Tabelle entspricht. Es können auch Beträge abgesetzt werden, die oberhalb der Tabellensätze liegen; nur wenn unangemessen hohe Beträge gezahlt werden, ist der Abzug auf das angemessene Maß zu beschränken (Köln FamRZ 89, 524). Auch bei den Kindern ist der Freibetrag um die eigenen Einkünfte zu vermindern. Die Einkünfte werden wiederum wie bei der Partei selbst ermittelt, sodass auch die gleichen Abzugspositionen berücksichtigt werden müssen, wie beim Antragsteller (Bambg FamRZ 17, 1589). Zahlt der Bedürftige Unterhalt an im Ausland lebende Berechtigte, so werden keine Freibeträge in Abzug gebracht, sondern die konkret erbrachten Zahlungen nach Billigkeit im Rahmen von Nr 5 (VGH BW Justiz 19, 202).