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Kindergeld, das der PKH-Antragsteller bezieht, ist als sein Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (BGH FamRZ 05, 605; 10, 1324. Karlsr MDR 15, 1075; dagegen LAarbG). Es ist also rechnerisch so zu behandeln, dass damit erforderlichenfalls der Kinderfreibetrag aufgefüllt und der Rest als Einkommen des PKH-Antragstellers angesetzt wird. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld kein Einkommen der Eltern, sondern Einkommen des Kindes (Naumbg FamRZ 09, 1849).

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