Rn 28

Als zusätzliche Mehrbedarfe neu ins Gesetz aufgenommen worden sind die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II für Schwangere, Alleinerziehende, Kranke und Behinderte. Der BGH hatte entschieden, dass diese Mehrbedarfe nicht pauschal, sondern nur auf besonderen Nachweis im Rahmen des bisherigen Auffangtatbestandes im § 115 Abs 1 S 3 Nr 4, jn Abzug gebracht werden können (BGH FamRZ 10, 1324). Bei Schwangeren, Alleinerziehenden und Behinderten werden die Mehrbedarfe pauschal in Höhe eines Prozentsatzes des Regelbedarfes gewährt. Der Mehrbedarf ist vAw zu berücksichtigen. Das Gericht hat auf sachdienliche Erklärungen der Partei hinzuwirken, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Mehrbedarf zu gewähren ist, der nicht gesondert geltend gemacht wurde (Oldbg MDR 22,1438 [OLG Oldenburg 18.07.2022 - 4 WF 81/22] zum übersehenen Mehrbedarf für Alleinerziehende). Der Mehrbedarf für Kranke wird jeweils konkret ermittelt. Die Neuregelung im Gesetz bestimmt, dass die Mehrbedarfe, die als staatliche Leistungen gewährt werden, jeweils als Einkommen behandelt werden und ebenso pauschal wieder abgezogen werden (Saarbr MDR 14, 1325 [OLG Celle 20.08.2014 - 10 UF 21/14]). Bezieht der Antragsteller keine staatlichen Leistungen, so kann er die Pauschale auch in Anspruch nehmen. Er muss die sozial-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und glaubhaft machen (Viefhues FuR 13, 488).

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