Rn 14

Freiwillige Leistungen Dritter, sei es in Form von Geld- oder durch Sachzuwendungen, sind nur beim Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig in einem nennenswerten Umfang fließen und damit zu rechnen ist, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird (BGH FamRZ 21, 1722). Private Unterstützungen, die regelmäßig gezahlt werden – etwa Stipendien –, sind daher Einkommen. Einkünfte von Lebensgefährten können nicht fiktiv zugerechnet werden (anders aber Karlsr FamRZ 10, 748 bei missbräuchlicher Verlagerung von Einkünften).

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