Rn 49

Angehörigen oder Lebenspartnern kann nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zustehen, der zum Vermögen gehört (BGH FamRZ 08, 1159) und einzusetzen ist. Für alle Prozesskostenvorschussansprüche gilt, dass der Anspruch vorrangig vor der PKH-Bewilligung geltend gemacht werden muss. Nach Instanzende kommt die Verweisung auf einen Prozesskostenvorschuss nicht mehr in Betracht (BGH FamRZ 85, 902; Stuttg FamRZ 12, 318), sofern nicht der PKH-Antragsteller den Anspruch leichtfertig nicht rechtzeitig geltend gemacht und deswegen seine Bedürftigkeit in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt hat (Saarbr Beschl v 27.2.12 – 9 WF 2/12 –; für das einstweilige Anordnungsverfahren offenlassend Saarbr MDR 10, 1284, dort mag die stete Abänderbarkeit der einstweiligen Anordnung evtl eine andere Sicht als im Hauptsacheverfahren rechtfertigen). Für die Voraussetzungen des Prozesskostenvorschusses ist die anspruchstellende Partei darlegungs- und beweisbelastet (Köln NJW-RR 02, 1585). Zu beachten ist, dass die Durchsetzung für den Antragsteller möglich, zeitnah realisierbar und ihm zuzumuten sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn der Anspruch voraussichtlich in der Zwangsvollstreckung nicht zu realisieren sein wird (Nürnbg FamRZ 01, 231). Außerdem liegt Unzumutbarkeit vor, wenn ein ansonsten vermögensloses Kind bei Unterliegen im Prozess mit der Rückzahlung der durch die Vollziehung der einstweiligen Anordnung begründeten Verbindlichkeit belastet würde (Karlsr FamRZ 08, 2042 für Vaterschaftsfeststellung gegen Putativvater). In Eilverfahren wie bei der einstweiligen Verfügung kommt eine Verweisung auf den Prozesskostenvorschussanspruch ebenfalls nicht in Betracht, wenn dieser erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste (Saarbr MDR 10, 1284 unter Verweis auch auf BVerfG FamRZ 10, 530; Dürbeck/Gottschalk Rz 355). Ansonsten ist der Antragsteller verpflichtet, die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zumindest zu versuchen (Zimmermann Rz 166). Allerdings besteht keine Verpflichtung, bei unbekannten Einkommensverhältnissen den Schuldner zunächst auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Das widerspricht dem Grundsatz, dass Prozesskostenvorschuss kurzfristig zu erlangen sein muss, ansonsten liegt Unzumutbarkeit vor (Karlsr FamRZ 16, 1195). Es ist zumutbar, den neuen Ehegatten zur Durchsetzung einer Forderung gegen den ehemaligen Ehegatten in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 10, 372 [BGH 25.11.2009 - XII ZB 46/09], mit Anm Zempel jurisPR-FamR 6/10 Anm 4). Will sich der Antragsteller auf die Unzumutbarkeit der Realisierung des Prozesskostenvorschusses berufen, so genügt es nicht, dazu Rechtsausführungen zu machen. Es ist vielmehr erforderlich, die tatsächlichen Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Realisierung für den Antragsteller nicht zumutbar ist. Dazu gehört es, die Geltendmachung zumindest außergerichtlich zu versuchen. Ein minderjähriges Kind, welches einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen die es betreuende Mutter geltend machen soll, bedarf dazu keines Ergänzungspflegers (BGH FamRZ 08, 1842). Zu beachten ist, dass als unterhaltsrechtlicher Anspruch auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss den Einschränkungen des Unterhaltsrechts unterliegt. Neben der erforderlichen Prüfung der Bedürftigkeit können insb die Verwirkungsgründe des § 1579 BGB zum Ausschluss führen, so bei intensiven Verstößen gegen Anordnungen nach dem GewSchG (Bambg OLGR 07, 474). Der Bedürftige ist verpflichtet, den PKV-Anspruch sofort geltend zu machen, so dass er sich auf eine später eingetretene Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten nicht mehr berufen kann (Hamm Prozessrecht aktiv 14, 166). Auch für ein Unterhaltsverfahren, in welchem Unterhalt nach konkretem Bedarf verlangt wird, besteht ein PKV-Anspruch. Jedenfalls dann, wenn noch kein laufender Unterhalt gezahlt wird, liegt darin keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Der Prozesskostenvorschuss ist dann in angemessenen Raten vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen (Bremen NJW 22, 3090 [OLG Bremen 30.03.2022 - 5 WF 4/22]).

a) Berechtigter Personenkreis.

 

Rn 50

Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht für folgende Antragsteller:

aa) Eheleute/Lebenspartner.

 

Rn 51

Für Eheleute, die in ehelicher Gemeinschaft leben, sowie für getrennt lebende Eheleute besteht gem § 1360a IV BGB und § 1361 IV BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in persönlichen Angelegenheiten. Der Anspruch setzt voraus, dass der Bedürftige nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft. Persönliche Angelegenheiten können auch solche sein, die ihren Ursprung in beruflicher Tätigkeit haben, wie zB fehlerhafte Beratung in Kapitalanlagen, wenn der persönliche Lebensbereich betroffen ist (Vermögen, Ehre) (BGH WM 19, 2201). Rechtsstreit ist jedes gerichtliche Verfahren, nicht nur in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Annahme einer persönlichen Angelegenheit setzt eine enge Verbindung zur Familie voraus. Das ist zB der Fall in Ehesachen, Unterhalts-, Insolvenz-, Betreu...

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