Rn 1

§ 115 bestimmt, unter welchen wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Partei Prozesskostenhilfe erhält. Festgelegt werden sowohl die Einkommensgrenzen als auch die Ratenhöhe bei einzusetzendem Einkommen. Außerdem wird der Einsatz des Vermögens geregelt. § 115 verweist zur Bestimmung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens auf das SGB XII.

Die Prüfung des Einkommens und Vermögens stehen unabhängig nebeneinander; hinsichtlich beider Voraussetzungen müssen die jeweiligen Grenzen erfüllt sein.

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