Rn 50
Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht für folgende Antragsteller:
aa) Eheleute/Lebenspartner.
Rn 51
Für Eheleute, die in ehelicher Gemeinschaft leben, sowie für getrennt lebende Eheleute besteht gem § 1360a IV BGB und § 1361 IV BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in persönlichen Angelegenheiten. Der Anspruch setzt voraus, dass der Bedürftige nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft. Persönliche Angelegenheiten können auch solche sein, die ihren Ursprung in beruflicher Tätigkeit haben, wie zB fehlerhafte Beratung in Kapitalanlagen, wenn der persönliche Lebensbereich betroffen ist (Vermögen, Ehre) (BGH WM 19, 2201). Rechtsstreit ist jedes gerichtliche Verfahren, nicht nur in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Annahme einer persönlichen Angelegenheit setzt eine enge Verbindung zur Familie voraus. Das ist zB der Fall in Ehesachen, Unterhalts-, Insolvenz-, Betreuungs-, Unterbringungs-, Kündigungsschutz- und Strafverfahren (näheres s PWW/Kleffmann § 1360a Rz 16). Auch die Klage auf Zugewinnausgleich gegen den geschiedenen Ehegatten ist eine persönliche Angelegenheit; vorschusspflichtig ist auch der neue Ehegatte (BGH NJW 10, 372 [BGH 25.11.2009 - XII ZB 46/09]). Über die Verweisung in §§ 5, 12 LPartG gelten diese Vorschriften auch für Lebenspartner. Der Anspruch hat unterhaltsrechtliche Voraussetzungen, insb setzt er Verzug voraus.
bb) Geschiedene Eheleute/aufgehobene Lebenspartnerschaft.
Rn 52
Ist die Ehescheidung rechtskräftig ausgesprochen beziehungsweise die Lebenspartnerschaft aufgehoben, besteht für die Zeit danach kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss mehr. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beinhaltet keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (BGH NJW 84, 291). Streitig ist, ob ein Antrag auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung noch nach Rechtskraft der Ehescheidung statthaft ist, wenn die Gegenseite vor Rechtskraft der Ehescheidung mit der Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Verzug gesetzt worden ist. Eine Meinung verneint dies (Schlesw FamRZ 08, 614; Zweibr OLGR 00, 465); der bedürftige Ehegatte kann dann nach §§ 280, 286 II BGB einen Schadensersatzanspruch geltend machen (PWW/Kleffmann § 1360a Rz 139). Nach aA hindert auch die zwischenzeitlich ausgesprochene Ehescheidung die Durchsetzung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss nicht, wenn vor Ehescheidung Verzug hergestellt worden ist (Frankf OLGR 05, 16; Zö/Schultzky § 115 Rz 67a). Der letzten Auffassung ist zuzustimmen. Durch den Verzug wird der Anspruch begründet und es besteht kein Grund, den Ehegatten, der sich der Zahlungsverpflichtung entzieht, dadurch zu privilegieren, dass er durch die zwischenzeitlich eintretende Rechtskraft der Ehescheidung von der Verpflichtung frei würde (BGH FamRZ 85, 802 [BGH 15.05.1985 - IVb ZR 33/84]). Zwar kann auch nach der anderen Meinung der Berechtigte den Anspruch noch als Schadensersatzanspruch geltend machen, die Durchsetzung ist jedoch wesentlich erschwert, da eine einstweilige Anordnung nicht mehr ergehen kann und eine gesondertes Verfahren notwendig wird. Daher streiten auch prozessökonomische Gesichtspunkte für die hier vertretene Lösung. Der BGH hat die Frage, ob bei bestehendem Verzug ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch noch nach Rechtskraft der Scheidung statthaft ist, offengelassen und lediglich entschieden, dass dann, wenn eine einstweilige Anordnung vor Abschluss der Instanz beantragt wurde, diese auch noch nach Abschluss der Instanz ergehen kann (BGH NJW 85, 2265 [BGH 05.06.1985 - IVb ZR 27/84]). Verliert eine bedürftige Partei den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss durch Zuwarten bis nach der rechtskräftigen Scheidung, so macht sie sich dadurch selbst bedürftig und handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr für die Kosten der Prozessführung PKH beantragt (Zweibr FamRZ 11, 1603).
cc) Nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Rn 53
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die nicht dem LPartG unterfällt, haben keinen Unterhaltsanspruch, dementsprechend auch keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Auch der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gem § 1615l BGB sieht keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vor.
dd) Minderjährige Kinder.
Rn 54
Bei minderjährigen Kindern folgt der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern aus (§§ 1610 II, 1615a BGB iVm) § 1360a IV BGB analog (BGH FamRZ 04, 1633). Leisten die Eltern beide Barunterhalt, dann besteht der Anspruch gegen beide Elternteile anteilig (Teilschuldner), nicht gesamtschuldnerisch (Duderstadt FamRZ 95, 1305). Betreut ein Elternteil das Kind, während der andere Barunterhalt leistet, dann ist grds der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil auch verpflichtet, den Prozesskostenvorschuss zu leisten. Nur dann, wenn er nicht leistungsfähig ist, während der betreuende Elternteil seinerseits leistungsfähig ist, kommt ein Anspruch auch gegen diesen in Betracht (Dresd 02, 1412; Karlsr 96, 1100). Beantragt ein Kind VKH für eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft, so kann es nicht auf einen Prozesskostenvorschussanspruc...