Rn 42
Wird ein Grundstück nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist es grds als einzusetzendes Vermögen zu betrachten. Es handelt sich hierbei nicht um Schonvermögen. Dies gilt insbesondere grds bei vermietetem Wohneigentum (Saarbr Beschl v 29.11.11 – 9 WF 100/11 –) und solchem im Ausland (Saarbr Beschl v 21.3.12 – 6 WF 23/12 –). Soweit die Verwertung von Grundbesitz verlangt wird, muss aber in jedem Fall festgestellt werden, dass die Partei das Grundstück zeitnah verkaufen und voraussichtlich einen zur Deckung der Prozesskosten ausreichenden Erlös erzielen könnte (Hamm FuR 21, 622; Brandbg FamRZ 09, 1233; Saarbr OLGR 08, 567). Das ist bei im Ausland gelegenen Miteigentumsanteilen an Grundstücken, zB Ferienwohnungen, häufig nicht der Fall (Saarbr aaO; Frankf FamRZ 99, 1671 mwN). Allerdings kommt in solchen Fällen in Betracht, die Zahlung der Verfahrenskosten aus dem Vermögen anzuordnen und den zu zahlenden Betrag zu stunden, wenn die Verwertung des nicht zum Schonvermögen gehörenden Grundeigentums binnen der 48-Monats-Frist des § 120 Abs 4 S 3 zu erwarten steht (Saarbr Beschl v 19.11.12 – 9 WF 51/12 –). Auch das Miteigentum an einem Zweifamilienhaus steht der Bewilligung von PKH dann nicht entgegen, wenn eine der Wohnungen mit einem Wohnrecht belastet ist (Saarbr Beschl v 8.1.04 – 9 WF 115/03). Weitergehend wird auch eine Beleihung des Grundstücks verlangt, allerdings nur dann, wenn die Partei tatsächlich ein Darlehen gegen ein Grundpfandrecht erhalten kann (Hamm FuR 21, 622; str so aber Kobl FamRZ 06, 136). Teilweise wird vertreten, Grundvermögen, welches kein Schonvermögen ist, sei grds zu veräußern oder zu beleihen (Kobl MDR 02, 904; FamRZ 04, 1298). Das dürfte in dieser Allgemeinheit weder mit § 90 SGB XII noch mit § 115 in Einklang zu bringen sein. Die Beleihung eines Grundstücks kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei nach ihren Einkommensverhältnissen überhaupt in der Lage ist, ein Darlehen zu erhalten (Brandbg FamRZ 09, 1233; vgl auch BGH FamRZ 10, 1643 zur Beleihung einer Lebensversicherung). Außerdem muss die Partei wenigstens die Zinszahlungen erbringen können, die sich auch nicht ungünstiger auswirken dürfen, als die potentiell zu erbringenden Ratenzahlungen (Brandenbg FamRZ 16, 2022). Die Veräußerung eines Grundstücks kann häufig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der PKH vereinbar zu sein, der bedürftigen Partei im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie der bemittelten (LG Itzhoe FamRZ 11, 1608 s hierzu auch aus verfassungsrechtlicher Sicht § 114 Rn 2). Dies gilt jedenfalls häufig dann, wenn es sich um Miteigentumsanteile handelt, und Miteigentümer gerade der Prozessgegner ist. Dann kann eine einvernehmliche Veräußerung kaum erwartet werden. Auch eine Teilungsversteigerung führt regelmäßig nicht zu einer baldigen Realisierung von Mitteln, so dass insoweit die bedürftige Partei tatsächlich oft an der Prozessführung gehindert wäre. Hier muss der Einzelfall betrachtet werden und eine Entscheidung unter Berücksichtigung des Verkehrswertes, der tatsächlichen Beleihung des Objektes und der evtl erzielten Einkünfte getroffen werden. Bestehen Unsicherheiten, ob unter Berücksichtigung des Wertes des Hausanwesens, der bestehenden Belastungen und der zu erwartenden Kosten für den Verkauf ein die Prozesskosten deckender Betrag verbleibt, so ist die Veräußerung unzumutbar und PKH zu bewilligen. Das gilt auch dann, wenn allein die Kosten, die mit der Veräußerung des Hauses verbunden sind, die zu erwartenden Prozesskosten weit überschreiten (Karlsr FamRZ 04, 1499). Der Verkauf eines nicht eigenen Wohnzwecken dienenden Miteigentumsanteiles an einem Hausgrundstück ist auch dann zumutbar, wenn dieses Hausgrundstück bislang mietfrei von Familienangehörigen bewohnt wurde, die ihrerseits Sozialhilfe beziehen (Celle MDR 03, 356).