Rn 25

Der gleiche Freibetrag (also derzeit 552 EUR) steht dem Ehepartner oder dem Lebenspartner der Partei zu. Als Lebenspartner gilt nur der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Zö/Schultzky Rz 29). Hat der Ehegatte oder der Lebenspartner eigene Einkünfte, so ist der Freibetrag um diese Einkünfte zu bereinigen. Das Einkommen ist wiederum genauso zu ermitteln wie das Einkommen des Antragstellers. Dementsprechend sind auch die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von dem Einkommen in Abzug bringen (Bambg FamRZ 17, 1589).

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