I. Definition.
Rn 3
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Definition ist § 82 I 1 SGB XII entnommen. Daraus folgt auch, dass der Einkommensbegriff nicht dem des Unterhaltsrechts entspricht, sondern dem des Sozialrechts.
Rn 4
Es kommt nur auf das Einkommen der bedürftigen Partei an, nicht auf das Familieneinkommen. Das Einkommen des anderen Ehegatten spielt nur iRd Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, eine Rolle. Würde man das Einkommen des anderen Ehegatten immer berücksichtigen, so bestünde uU die Verpflichtung, auch über den Rahmen der Unterhaltsverpflichtung hinaus einen Prozesskostenvorschuss leisten zu müssen, zB auch dann, wenn eine Angelegenheit nicht persönlicher Art ist. Dementsprechend spielt das Einkommen eines Lebensgefährten erst Recht keine Rolle, da insoweit ein Unterhaltsanspruch und mithin ein Anspruch auf PKV nicht in Frage kommt (Karlsr OLGR 04, 304). Kindesunterhalt ist kein Einkommen des das Kind betreuenden Elternteils, auch wenn der Unterhalt den Freibetrag des Kindes übersteigt (Saarbr Beschl v 5.11.10 – 6 WF 103/10 – und v 8.12.10 – 6 WF 126/10).
II. Abgrenzung von Einkommen und Vermögen.
Rn 5
Maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist zunächst die Zweckbestimmung. Ein Geldbetrag, der zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, gehört zum Einkommen. Vermögen – und nicht Einkommen – der bedürftigen Partei ist auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (BGH FamRZ 04, 1633; BAG NJW 08, 1400). Vermögen sind Zahlungen aus Vermögensauseinandersetzungen, Erbschaften etc. auch dann, wenn der Bedürftige sie zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes und Unterhaltsabfindungen sind jedoch dem Einkommen zuzuordnen (Karlsr FamRZ 02, 1196 mwN). Unterhaltsabfindungen sind in monatliche Beträge umzurechnen und auf den Zeitraum umzulegen, für den sie bezahlt werden (Karlsr FamRZ 14, 1724). Soweit dieser Betrag dann den nach § 115 II, § 90 II SGB XII notwendigen Selbstbehalt unterschreitet, bleibt der Vermögensgegenstand unberücksichtigt Die Zahlung eines Vergleichsbetrag aus dem Verfahren ist nicht als Vermögen einzusetzen, wenn der Vergleichsbetrag zweckgebunden auf einen Schmerzensgeldanspruch geleistet wurde oder Ausgaben ausgleichen sollte, die für den Antragsteller eine besondere Belastung im Sinne des § 115 I 3 Nr 4 darstellten (Saarbr FamRZ 14, 1725).
Rn 6
Zum Einkommen zählen alle Bestandteile des Arbeitseinkommens, auch wenn sie nur einmal jährlich bezahlt werden wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen sowie die Einkommensteuererstattung (Bremen FamRZ 98, 1180). Unschädlich ist, wenn das Einkommen auf ein Bankkonto überwiesen wird, es wird dadurch nicht zum Vermögen (Bambg FamRZ 97, 299).
III. Einkünfte in Geld.
Rn 7
Mit Ausnahme der eventuellen Zurechnung von Einkünften sind anrechenbare Einkünfte nur solche Beträge, die dem Antragsteller auch tatsächlich zufließen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Anspruch auf die jeweilige Leistung besteht. Forderungen, die sich nicht durchsetzen lassen, zählen nicht zum Einkommen. Ist aber mit der alsbaldigen Durchsetzung der Forderung zu rechnen, so ist sie dem Einkommen zuzurechnen (Zö/Schultzky Rz 4 mwN). Hat der Antragsteller die Forderung abgetreten, oder liegt eine Pfändung in die Forderung vor, so ist mangels Verfügungsbefugnis des Antragstellers Einkommen nicht vorhanden (St/J/Bork Rz 7).
1. Sozialleistungen.
Rn 8
Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass als Einkommen alle Sozialleistungen anzusehen sind, die Lohnersatzfunktion haben. Leistungen nach SGB II sind Einkommen, auch die Beträge, die als Mehrbedarf für Alleinerziehung gewährt werden (BGH FamRZ 10, 1324). Streitig ist, ob die Hilfe zum Lebensunterhalt gem § 27 ff SGB XII zum Einkommen hinzuzurechnen ist. § 115 I 3 Nr 1 verweist nur auf § 82 II SGB XII, eine Verweisung auf Abs 1 fehlt. Danach wäre die Sozialhilfe kein Einkommen, so dass die Hilfe anzurechnen wäre (so BVerwG NJW 88, 223). Gegen die Berücksichtigung spricht aber § 2 I SGB XII, wonach der Bezug von Sozialhilfe die anderen Sozialleistungsträger nicht entlasten soll. Im Ergebnis muss die Sozialhilfe bei der Prüfung der Bedürftigkeit unberücksichtigt bleiben (Ddorf JurBüro 94, 480). Zutreffend wird weiter darauf verwiesen, dass die Sozialhilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen soll, nicht zur Begleichung von Prozesskosten (Kobl FamRZ 92, 966; Köln FamRZ 93, 1472). Dagegen wird überwiegend einheitlich angenommen, dass Leistungen der Grundsicherung kein Einkommen darstellen. Begründet wird dies damit, dass der Einkommensbegriff in § 115 dem § 82 I 1 SGB XII entnommen ist. Nach dieser Vorschrift sind aber alle Leistungen nach dem SGB XII kein Einkommen iS dieser Vorschrift. Daraus wird entnommen, dass diese Leistungen dann auch iSd § 115 kein Einkommen darstellen (Kobl FamRZ 08, 421 zur Grundsicherung). Ausbildungsvergütungen und Ausbildungsbeihilfen sind Einkommen (BGH NJW 81, 2462 [BGH 08.04.1981 - IV b ZR 559/80]). Arbeitslosengeld hat Einkommensersatzfunktion, und ist dementsprechend ...