Rn 46

Auch Personenkraftwagen sind vom Grundsatz her als einzusetzendes Vermögen anzusehen (Saarbr Beschl v 27.5.10 – 6 WF 50/10). Es bedarf allerdings der Prüfung, ob insb unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des PKW für die Berufsausübung oder aus anderen dringenden Gründen die Verwertung des PKW unzumutbar ist (Stuttg FamRZ 10, 1685; KG MDR 06, 946, FamRZ 07, 158). Ein PKW der Oberklasse oder der oberen Mittelklasse muss allerdings veräußert werden, um den Verkaufserlös für die Prozesskosten zu verwenden (Brandbg Beschl v 17.11.20 – 13 WF 134/20; Stuttg FamRZ 10, 1685; Bambg FamRZ 99, 1508). Durch die Ergänzung im SGB XII durch Einfügung des § 90 Nr 10 im Wege des Bürgergeldgesetzes ist nun ein angemessener PKW Schonvermögen.

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