I. Allgemeines.
Rn 34
Die Partei hat ihr Vermögen – nicht das der Gesamtfamilie – zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch das Bestehen von Verbindlichkeiten hindert nicht daran, dass Vermögen zunächst zur Begleichung von Prozesskosten einzusetzen, jedenfalls dann, wenn die Verbindlichkeiten in langfristigen Raten zu tilgen sind. Das gilt selbst bei negativer Vermögensbilanz (Hambg FamRZ 07, 1341). Auch wenn die Verbindlichkeiten bestehen, aber nicht beglichen werden, ist Vermögen für Prozesskosten aufzuwenden (BGH FamRZ 99, 644). Hinsichtlich des Vermögens verweist § 115 III auf § 90 SGB XII; von diesen – strengen – sozialrechtlichen Maßstäben ist daher auszugehen, weswegen der Bedürftige zunächst alle verfügbaren Mittel einzusetzen hat, bevor ihm auf Kosten der Allgemeinheit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGH FamRZ 10, 1643; Saarbr Beschl v 13.12.10 – 9 WF 114/10). § 90 SGB XII lautet:
Zitat
Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. |
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, |
2. |
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, |
3. |
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, |
4. |
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, |
5. |
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, |
6. |
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, |
7. |
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, |
8. |
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. 2Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, |
9. |
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, |
10. |
eines angemessenen Kraftfahrzeuges. |
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Rn 35
Durch die Formulierung, dass nur verwertbare Vermögensgegenstände einzusetzen sind, ist klargestellt, dass die Partei im PKH-Antrag auch nur die Vermögensgegenstände angeben muss, die einzusetzen sind. Bei Vermögensbestandteilen, bei denen eindeutig geklärt ist, dass sie nicht verwertbar sind, entfällt eine Angabepflicht (BGH FamRZ 04, 177). Zweifelhafte Vermögensgegenstände sind anzugeben, hier entscheidet das Gericht. Die in der Vorschrift aufgezählten Ausnahmen vom Vermögenseinsatz finden kumulativ Anwendung (Köln 04, 60). Das ist insb hinsichtlich der Nummern 2 und 9 von Bedeutung. In der Prozesskostenhilfe gibt es nicht die Möglichkeit, dass bei zunächst unverwertbarem Vermögen Prozesskostenhilfe lediglich als Darlehen gewährt wird, so wie es § 91 SGB XII für die Sozialhilfe vorsieht. Eine Ausnahme gilt für Gewerbetreibende. Wird eine Rechtsverfolgung beabsichtigt, die den Gewerbebetrieb betrifft, so kann geprüft werden, ob die Prozesskosten aus dem Betriebsvermögen bestritten werden können. Ist dies nicht der Fall, kann auch eine Kreditaufnahme erforderlich sein, wenn diese iRe ...