Rn 54

Bei minderjährigen Kindern folgt der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern aus (§§ 1610 II, 1615a BGB iVm) § 1360a IV BGB analog (BGH FamRZ 04, 1633). Leisten die Eltern beide Barunterhalt, dann besteht der Anspruch gegen beide Elternteile anteilig (Teilschuldner), nicht gesamtschuldnerisch (Duderstadt FamRZ 95, 1305). Betreut ein Elternteil das Kind, während der andere Barunterhalt leistet, dann ist grds der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil auch verpflichtet, den Prozesskostenvorschuss zu leisten. Nur dann, wenn er nicht leistungsfähig ist, während der betreuende Elternteil seinerseits leistungsfähig ist, kommt ein Anspruch auch gegen diesen in Betracht (Dresd 02, 1412; Karlsr 96, 1100). Beantragt ein Kind VKH für eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft, so kann es nicht auf einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Putativvater verwiesen werden, da der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kein Teil des nach § 248 FamFG vorläufig zu regelnden Unterhaltsanspruchs ist (so Karlsr FamRZ 08, 2042 zu § 641d).

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