Rn 36
In § 90 II SGB XII ist aufgelistet, welche Vermögenswerte bereits von ihrer Art her unverwertbar sind.
1. Vermögen aus öffentlichen Mitteln.
Rn 37
Gemäß § 90 II Nr 1 SGB XII kann die Gewährung nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, welches aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird. Dazu gehören auch die Leistungen, die von Bund und Land zur Hilfe in den von Starkregen und Hochwasser betroffenen Gebieten gezahlt worden sind (§ 2 Aufbauhilfe-Vermögensgesetz) (VG Trier NZFam 22, 561).
2. Staatlich geförderte Altersvorsorge.
Rn 38
Kapitalbeträge einschließlich seiner Erträge, die der zusätzlichen Altersversorgung iSd § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dienen, und die staatlich gefördert worden sind, sind nicht einzusetzen. § 90 II Nr 2 SGB XII schützt nur vor dem Einsatz einer staatlich geförderten Altersversorgung (›Riester-Renten‹). Alle anderen Altersversorgungen, die privat bedient werden und der zusätzlichen Aufstockung der Altersversorgung dienen, fallen ansonsten nur unter § 90 III SGB XII (s Rn 43).
3. Vermögen zur Beschaffung eines Hausgrundstücks.
Rn 39
Das zur Beschaffung eines Hausanwesens angesammelte Kapital ist gem § 90 II Nr 3 SGB XII grds nicht schutzwürdig, es sei denn, dass das Haus Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Personen dienen soll (Dresd JurBüro 00, 314). Darunter fallen auch Bausparguthaben (BGH NJW-RR 91, 1532), es sei denn, dass das Guthaben iRe vorfinanzierten Bausparvertrages in eine bereits laufende Darlehensgewährung zur Finanzierung eines angemessenen Hausgrundstücks eingebunden ist.
4. Grundvermögen.
Rn 40
Beim Grundvermögen wird unterschieden, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken benutztes Hausgrundstück handelt oder um vermietetes oder sonst genutztes Grundvermögen.
a) Zu eigenen Wohnzwecken benutztes Hausanwesen.
Rn 41
Das eigenen Wohnzwecken dienende Hausanwesen gehört grds zum Schonvermögen. Dies allerdings nur dann, wenn es angemessen ist. Kriterien dafür sind der Verkehrswert, die Größe, Wohnfläche, Ausstattung unter Berücksichtigung der Anzahl der dort wohnenden Personen (eingehend Saarbr FamRZ 11, 1159: Ausgangspunkt der Prüfung sind 120 m2 für vier Personen, für jede Person weniger sind 20 m2 abzuziehen; dabei sollte allerdings nicht allzu schematisch verfahren werden; so auch Hamm FamFR 12, 356). Ein EFH mit 120 m² für eine Person ist nicht mehr angemessen (Brandbg NZFam 19, 460). Die Partei hat sich hierüber zu erklären, die bloße Angabe der Größe des Grundstücks reicht nicht aus (Brandbg OLGR 05, 66). Der Partei ist es zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheimes erworbenes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, auch wenn damit ein anderes zu Wohnzwecken der Familie dienendes Hausanwesen angeschafft wurde (BGH FamRZ 08, 250; Brandbg AGS 20, 343). Insoweit ist dieser Sachverhalt anders zu beurteilen, als wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Hausgrundstück, welches selbst bewohnt wird, vorhanden ist. Unschädlich ist es auch, wenn vor Absehbarkeit eines gerichtlichen Verfahrens der Erlös aus dem Verkauf eines Hausgrundstückes ausgegeben ist. Maßgeblich ist insoweit lediglich, ob bereits bei Absehbarkeit eines Verfahrens Vermögen schuldhaft vergeudet wurde. Sind aus dem Erlös notwendige Haushaltsgegenstände angeschafft worden – und kann dies im PKH-Prüfungsverfahren belegt werden –, dann liegt keine Verschwendung vor, selbst wenn nach einer Trennung durch Verbrauch des Hauserlöses Lebensumstände geschaffen werden, die annähernd dem entsprechen, was zum Zeitpunkt der Ehe Standard war (Brandbg FamRZ 08, 703). Sofern die Verpflichtung bestehen soll, ein Grundstück zum Zwecke der Prozessfinanzierung zu belasten, ist weiter zu berücksichtigen, ob die voraussichtlichen Darlehensraten für länger als 48 Monaten laufen sollen, ob die zu erwartenden Prozesskostenhilferaten der Höhe nach den Zahlungen auf das Darlehen entsprechen und ob die Darlehensraten überhaupt aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen beglichen werden können (Brandbg FamRZ 07, 1340). Wenn ein gemeinsames Einfamilienhaus ohnehin iRd Ehescheidung zu Marktgerechten Bedingungen verkauft werden kann und soll, ein Ehegatte aber seine Zustimmung zur Veräußerung verweigert, so ist dieser nicht bedürftig (Frankf FamRZ 86, 925).
b) Sonstiges Grundvermögen.
Rn 42
Wird ein Grundstück nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist es grds als einzusetzendes Vermögen zu betrachten. Es handelt sich hierbei nicht um Schonvermögen. Dies gilt insbesondere grds bei vermietetem Wohneigentum (Saarbr Beschl v 29.11.11 – 9 WF 100/11 –) und solchem im Ausland (Saarbr Beschl v 21.3.12 – 6 WF 23/12 –). Soweit die Verwertung von Grundbesitz verlangt wird, muss aber in jedem Fall festgestellt werden, dass die Partei das Grundstück zeitnah verkaufen und voraussichtlich einen zur Deckung der Prozesskosten ausreichenden Erlös erzielen könnte (Hamm FuR 21, 622; Brandbg FamRZ 09, 1233; Saarbr OLGR 08, 567). Das ist bei im Ausland gelegenen Miteigentumsanteilen an Grundstücken, zB Ferienwohnungen, häufig nicht der Fall (Saarbr aaO; Frankf FamRZ 99, 1671 mwN). Allerdings kommt ...