1. § 115 I Nr 1a) Die in § 82 SGB XII bezeichneten Beträge.
a) Steuern (Nr 1).
Rn 17
Abzuziehen sind – Abflussprinzip – die tatsächlich entrichteten Steuern, die auf das Einkommen entfallen. Demnach die laufenden Zahlungen auf Lohn- und Einkommensteuer sowie die entsprechenden Nachzahlungen. Einkommensunabhängige Steuern, wie Umsatz- oder Erbschaftssteuer sind nicht in Abzug zu bringen.
b) Sozialversicherung (Nr 2).
Rn 18
Hierunter fallen die Beträge, die kraft Gesetzes zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind. Bei Arbeitnehmern ergibt sich der Abzug bereits aus der Lohnabrechnung. Bei Freiberuflern und Selbstständigen sind die entsprechenden Zahlungen abzusetzen. Das sind etwa die Beiträge zur Künstlersozialkasse oder nach dem Gesetz zur Altershilfe für Landwirte.
c) Versicherungsbeiträge (Nr 3).
Rn 19
Als Abzüge anzuerkennen sind die gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Versicherungsbeiträge, soweit sie angemessen sind. Zum Beispiel für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung. Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen hat das Gericht zu prüfen, ob die Versicherungsbeiträge angemessen sind Das ist nur bei den Vorsorgemaßnahmen der Fall, die einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst Bezieher geringer Einkommen die Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (hier bejaht bei Risikolebensversicherung, die in die Finanzierung von Wohneigentum eingebunden ist (Saarbr Beschl v 6.11.12 – 9 WF 403/12 –). Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung sind nicht abzugsfähig, weil ein unbemittelter Beteiligter bei hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtswahrnehmung Anspruch auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hat, so dass der Staat Bedürftige bereits anderweitig angemessen vor diesem Risiko schützt (Saarbr Beschl v 18.4.12 – 6 WF 24/12 –). Berücksichtigungsfähig sind Versicherungsprämien für die Kfz-Versicherung, wenn die Partei ein Kfz benötigt (ArbG Regensburg JurBüro 94, 479). Das gilt allerdings nur dann, wenn daneben nicht pauschal Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeit geltend gemacht werden (dazu Rn 20). Nicht abzugsfähig sind Beiträge für eine Risikolebensversicherung (Frankf FamRZ 20, 1856). Rentenversicherungsprämien sind abzugsfähig, sofern sie einer angemessenen Altersversorgung dienen. Das ist der Fall, wenn eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht nicht besteht und die Beiträge etwa der Höhe der hypothetischen alternativen Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Dient die Versicherung der Ansammlung von Kapital und nicht der Altersvorsorge, dann können die Prämien nicht vom Einkommen abgesetzt werden (Köln FamRZ 03, 1394). Abzugsfähig sind – vorbehaltlich ihrer Angemessenheit – auch Beiträge zur Sterbegeldversicherung. Weiterhin abzugsfähig sind private Kranken- und Unfallversicherungen (Köln FamRZ 93, 579), die Hausratsversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung, Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen (MüKoZPO/Wax Rz 93). Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg können die Prämien allerdings jeweils dann nicht abgezogen werden, wenn der Versicherungsvertrag erst nach Anhängigkeit des PKH-Verfahrens abgeschlossen worden ist (Bambg JurBüro 90, 1644).
d) Werbungskosten (Nr 4).
Rn 20
Gemäß § 82 II Nr 4 SGB XII können von dem Einkommen die mit der Erzielung von Einkommen verbundenen Ausgaben – Werbungskosten – abgezogen werden. In erster Linie sind dies die Fahrtkosten zur Arbeit. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung ist mit den Sätzen des § 3 VI Nr. 2a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII zu rechnen. Hiernach können – sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind – pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5,20 EUR abgesetzt werden (BGH FamRZ 12, 1374). Die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern ist dann nicht anzuwenden. Denn es wäre unverhältnismäßig, einem Beschäftigten, der die über 40 Entfernungskilometer hinausgehenden Fahrtaufwendungen bereits auf Kosten seines Lebensunterhalts auf sich nimmt, diesen Abzug bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu verwehren. Ein Verlangen, anlässlich der anstehenden Verfahrensführung eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen, um für die Verfahrenskosten selbst aufkommen zu können, wäre im Hinblick auf den Zweck der Verfahrenskostenhilfe, den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise zu eröffnen, nicht angemessen (BGH FamRZ 12, 1629). Im Einzelfall wird allerdings anders zu entscheiden sein, wenn der VKH-Gesuchsteller während eines laufenden oder vor einem absehbaren Verfahren umzieht und dadurch höhere, nicht durch die Erzielung höherer Einkünfte, andere Einsparungen oder beachtenswerte persönliche Gründe gerechtfertigte Fahrtkosten entstehen. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass die Pauschale von monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer nur die Betriebskosten einschließlich Steue...