Rn 4
Wenn feststeht, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, ist zu prüfen, ob es den wirtschaftlich am Rechtsstreit Beteiligten zumutbar ist, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
a) Wirtschaftlich Beteiligte.
Rn 5
Wirtschaftlich beteiligt sind die Personen, deren endgültigen Nutzen der Rechtstreit anstrebt (BGH NJW 77, 2310 [BGH 19.09.1977 - II ZB 9/76]; Bambg NJW-RR 90, 638 [OLG Bamberg 23.10.1989 - 4 W 63/89]).
Rn 6
Im Insolvenzverfahren können das sowohl Masseals auch Insolvenzgläubiger sein. Nachrangige Insolvenzgläubiger kommen als Vorschusspflichtige nur dann in Frage, wenn das positive Ergebnis des Rechtsstreits ihnen auch zugutekommt (Celle OLGR 01, 215). Auch der Steuerfiskus ist vorschusspflichtig, sofern ihm der Erfolg der Klage weitestgehend zugutekommt (Köln OLGR 02, 240; BGH NJW 98, 472). Das gilt auch dann, wenn einziger Beteiligter im Nachlassinsolvenzverfahren ein Landkreis ist, der übergeleitete Unterhaltsansprüche geltend macht (Celle OLGR 98, 309). Diese Entscheidungen können übertragen werden auf alle Fälle, in denen die öffentliche Hand an dem Ergebnis des Rechtsstreits beteiligt ist. Eine Besserstellung der öffentlichen Hand ggü anderen Beteiligten ist dann nicht dadurch gerechtfertigt, dass Bund, Länder und Gemeinden gem § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sind. Denn hierdurch soll lediglich verhindert werden, dass Kosten von einem Träger der öffentlichen Verwaltung an einen anderen bezahlt werden. Die Norm sagt aber nichts zur grundsätzlichen Verpflichtung der öffentlichen Hand aus, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, wenn dieser in seinem wirtschaftlichen Interesse liegt. Wirtschaftlich beteiligt ist auch der Insolvenzschuldner. Nicht wirtschaftlich beteiligt sind die Personen, die auch ohne den Rechtsstreit eine volle Befriedigung ihrer Forderungen erwarten können. Ebenfalls nicht beteiligt sind die Gläubiger bestrittener Forderungen (Naumbg ZIP 94, 383).
aa) Kostenpflicht des Insolvenzverwalters.
Rn 7
Die Frage, ob der Insolvenzverwalter selbst wirtschaftlich Beteiligter ist, ist streitig. Er ist Massegläubiger wegen seines Vergütungsanspruchs, dennoch wird eine Vorschussverpflichtung überwiegend verneint. Selbst wenn das Verfahren nur dazu dient, der Insolvenzmasse Mittel zur Begleichung des Vergütungsanspruchs zu verschaffen, ist es ihm nicht zuzumuten, die Kosten für die Prozessführung selbst aufzubringen (BGH NJW 98, 1229 [BGH 15.01.1998 - IX ZB 122/97], Dürbeck/Gottschalk Rz 83; Zö/Schultzky Rz 8; aA Zimmermann Rz 25 mwN). Denn er nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr, die er wiederum selbst nicht kündigen kann. Damit ist ein erhebliches Haftungsrisiko verbunden, so dass der Verwalter auch darauf angewiesen ist, die Vergütung für diesen Auftrag zu erhalten. Eine andere Ansicht würde auch gegen Art 12 I GG verstoßen. Es ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht vereinbar, einen Staatsbürger beruflich in erheblichem Umfang zu öffentlichen Aufgaben zu verpflichten, ohne ihm ein angemessenes Honorar zu gewährleisten (BVerfGE 54, 251; BGHZ 116, 233). Zur Frage der Mutwilligkeit eines Anfechtungsverfahrens bei Masseunzulänglichkeit s § 114 Rn 51.
bb) Nachlassverfahren.
Rn 8
Im Nachlassverfahren sind wirtschaftlich Beteiligte die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten sowie die Nachlassgläubiger (Zö/Schultzky Rz 3).
b) Zumutbarkeit.
Rn 9
Die Zumutbarkeit setzt voraus, dass die verpflichteten Personen nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage sind, die Prozesskosten zu bezahlen und dass ihnen dies auch zumutbar ist. Ob sie sich bereit erklärt haben, die Kosten zu übernehmen, ist unerheblich. Zunächst sind die voraussichtlichen Kosten des Prozesses zu ermitteln. Außerdem ist zu prüfen, wie sich der Erfolg des Rechtsstreits auf die Vermögensverhältnisse der Partei auswirken würde.
aa) Insolvenzgläubiger.
Rn 10
Stehen die ermittelten Kosten in einem Missverhältnis zu dem auf einen Insolvenzgläubiger im Falle des Obsiegens entfallenden Betrag, ist keine Zumutbarkeit gegeben. Zu berücksichtigen ist weiterhin, ob die Forderung auch im Fall des Obsiegens im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren sein wird. Im Insolvenzverfahren ist zu ermitteln, welche Gläubiger für die Kostenlast aufkommen müssen. Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so haften sie für die entsprechenden Anteile der Kosten verhältnismäßig, und zwar für sämtliche Kosten, auch für die von Gläubigern, die zwar eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erwarten können, denen aber die Kostentragung nicht zuzumuten ist (Zö/Schultzky Rz 9). Zumutbarkeit soll gegeben sein, wenn ohne den Rechtsstreit eine Null-Quote zu erwarten ist, im Falle des Obsiegens aber eine solche von 40 % (KG NZI 03, 148). Als eine nicht nur geringfügige Quotenverbesserung ist auch ein Betrag von 4,5 % angesehen worden (Kobl ZInsO 01, 96). Gläubiger, deren Forderung noch ungeklärt ist, können ebenso wenig berücksichtigt werden wie solche, deren Forderung bestritten ist. In einem solchen Fall kann die Zumutbarkeit noch nicht abschließend geklärt werden, so dass PKH zu bewilligen ist (aA Stut...