Rn 5
Wirtschaftlich beteiligt sind die Personen, deren endgültigen Nutzen der Rechtstreit anstrebt (BGH NJW 77, 2310 [BGH 19.09.1977 - II ZB 9/76]; Bambg NJW-RR 90, 638 [OLG Bamberg 23.10.1989 - 4 W 63/89]).
Rn 6
Im Insolvenzverfahren können das sowohl Masseals auch Insolvenzgläubiger sein. Nachrangige Insolvenzgläubiger kommen als Vorschusspflichtige nur dann in Frage, wenn das positive Ergebnis des Rechtsstreits ihnen auch zugutekommt (Celle OLGR 01, 215). Auch der Steuerfiskus ist vorschusspflichtig, sofern ihm der Erfolg der Klage weitestgehend zugutekommt (Köln OLGR 02, 240; BGH NJW 98, 472). Das gilt auch dann, wenn einziger Beteiligter im Nachlassinsolvenzverfahren ein Landkreis ist, der übergeleitete Unterhaltsansprüche geltend macht (Celle OLGR 98, 309). Diese Entscheidungen können übertragen werden auf alle Fälle, in denen die öffentliche Hand an dem Ergebnis des Rechtsstreits beteiligt ist. Eine Besserstellung der öffentlichen Hand ggü anderen Beteiligten ist dann nicht dadurch gerechtfertigt, dass Bund, Länder und Gemeinden gem § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sind. Denn hierdurch soll lediglich verhindert werden, dass Kosten von einem Träger der öffentlichen Verwaltung an einen anderen bezahlt werden. Die Norm sagt aber nichts zur grundsätzlichen Verpflichtung der öffentlichen Hand aus, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, wenn dieser in seinem wirtschaftlichen Interesse liegt. Wirtschaftlich beteiligt ist auch der Insolvenzschuldner. Nicht wirtschaftlich beteiligt sind die Personen, die auch ohne den Rechtsstreit eine volle Befriedigung ihrer Forderungen erwarten können. Ebenfalls nicht beteiligt sind die Gläubiger bestrittener Forderungen (Naumbg ZIP 94, 383).
aa) Kostenpflicht des Insolvenzverwalters.
Rn 7
Die Frage, ob der Insolvenzverwalter selbst wirtschaftlich Beteiligter ist, ist streitig. Er ist Massegläubiger wegen seines Vergütungsanspruchs, dennoch wird eine Vorschussverpflichtung überwiegend verneint. Selbst wenn das Verfahren nur dazu dient, der Insolvenzmasse Mittel zur Begleichung des Vergütungsanspruchs zu verschaffen, ist es ihm nicht zuzumuten, die Kosten für die Prozessführung selbst aufzubringen (BGH NJW 98, 1229 [BGH 15.01.1998 - IX ZB 122/97], Dürbeck/Gottschalk Rz 83; Zö/Schultzky Rz 8; aA Zimmermann Rz 25 mwN). Denn er nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr, die er wiederum selbst nicht kündigen kann. Damit ist ein erhebliches Haftungsrisiko verbunden, so dass der Verwalter auch darauf angewiesen ist, die Vergütung für diesen Auftrag zu erhalten. Eine andere Ansicht würde auch gegen Art 12 I GG verstoßen. Es ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht vereinbar, einen Staatsbürger beruflich in erheblichem Umfang zu öffentlichen Aufgaben zu verpflichten, ohne ihm ein angemessenes Honorar zu gewährleisten (BVerfGE 54, 251; BGHZ 116, 233). Zur Frage der Mutwilligkeit eines Anfechtungsverfahrens bei Masseunzulänglichkeit s § 114 Rn 51.
bb) Nachlassverfahren.
Rn 8
Im Nachlassverfahren sind wirtschaftlich Beteiligte die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten sowie die Nachlassgläubiger (Zö/Schultzky Rz 3).