Rn 14

Auch bei den juristischen Personen kommt es nicht nur auf die Vermögensverhältnisse der Person an, sondern auch auf die der an ihr wirtschaftlich Beteiligten. Wirtschaftlich Beteiligte sind die Gesellschafter, beim Verein die Mitglieder, Vorstand, auch Gläubiger. Auch die Muttergesellschaft im Verhältnis zur Tochtergesellschaft, ebenso wie umgekehrt, wenn Beherrschung- und Ergebnisabführungsvertrag besteht (München ZIP 02, 2131). Bei der KG die Kommanditisten und Komplementäre (Schoreit/Groß/Groß Rz 20). Bei gemeinnützigen Vereinen ist eine wirtschaftliche Beteiligung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes nicht gegeben (Zimmermann Rz 26). Ist einem gemeinnützigen Verein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind übertragen worden (Sozialdienst), so kann dem Verein PKH bewilligt werden, ohne dass es auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt (Ddorf FamRZ 95, 373). Die kath. Kirche ist an einer Kirchenstiftung nicht wirtschaftlich beteiligt (Bambg NJW-RR 90, 638 [OLG Bamberg 23.10.1989 - 4 W 63/89]). Anders als bei § 116 Nr 1 ist es bei § 116 Nr 2 nicht erforderlich, dass die Zumutbarkeit der Kostentragung gesondert geprüft wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten ggü der juristischen Person oder Personenvereinigung verpflichtet sind, die Kosten zu übernehmen. Auch nicht darauf, ob sie für die Verbindlichkeiten haften oder am Gewinn beteiligt sind (MüKoZPO/Wax Rz 23).

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