Rn 7

Die Frage, ob der Insolvenzverwalter selbst wirtschaftlich Beteiligter ist, ist streitig. Er ist Massegläubiger wegen seines Vergütungsanspruchs, dennoch wird eine Vorschussverpflichtung überwiegend verneint. Selbst wenn das Verfahren nur dazu dient, der Insolvenzmasse Mittel zur Begleichung des Vergütungsanspruchs zu verschaffen, ist es ihm nicht zuzumuten, die Kosten für die Prozessführung selbst aufzubringen (BGH NJW 98, 1229 [BGH 15.01.1998 - IX ZB 122/97], Dürbeck/Gottschalk Rz 83; Zö/Schultzky Rz 8; aA Zimmermann Rz 25 mwN). Denn er nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr, die er wiederum selbst nicht kündigen kann. Damit ist ein erhebliches Haftungsrisiko verbunden, so dass der Verwalter auch darauf angewiesen ist, die Vergütung für diesen Auftrag zu erhalten. Eine andere Ansicht würde auch gegen Art 12 I GG verstoßen. Es ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht vereinbar, einen Staatsbürger beruflich in erheblichem Umfang zu öffentlichen Aufgaben zu verpflichten, ohne ihm ein angemessenes Honorar zu gewährleisten (BVerfGE 54, 251; BGHZ 116, 233). Zur Frage der Mutwilligkeit eines Anfechtungsverfahrens bei Masseunzulänglichkeit s § 114 Rn 51.

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