I. Partei kraft Amtes.
Rn 2
Partei kraft Amtes sind solche, die als Partei auftreten, aber fremde Interessen vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben (Zö/Schultzky Rz 2). Parteien kraft Amtes können sein der Testamentsvollstrecker gem § 2212 BGB, der Zwangsverwalter gem § 152 ZVG, der Pfleger des Sammelvermögens gem § 1883 BGB, der vorläufige Insolvenzverwalter, der Insolvenzverwalter gem § 52 InsO und auch der Nachlassinsolvenzverwalter. Außerdem der Abwickler einer Anwaltskanzlei (LG Aachen JurBüro 93, 614). Der Nachlasspfleger gem § 1960 BGB ist nicht Partei kraft Amtes, da er Vertreter der Vermögensmasse ist. Gesetzliche Vertreter sind keine Parteien kraft Amtes, hier kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vertretenen an (Schoreit/Groß/Groß Rz 2). Sie erhalten Prozesskostenhilfe auf Antrag, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Besonderheiten gelten für den Verfahrenspfleger in Unterbringungsverfahren (vgl § 114 Rn 9).
1. Kostenarmut der Vermögensmasse.
Rn 3
Für die Beurteilung der Kostenarmut kommt es allein auf die Vermögensmasse an. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei kraft Amtes bleiben unberücksichtigt. Im Insolvenzverfahren ist zunächst der Bestand an Barmitteln zu berücksichtigen. Außerdem heranzuziehen sind die kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte. Masseschulden und Massekosten, die der Verwalter begleichen muss, sind vom Barbestand abzuziehen (Stuttg ZInsO 04, 556; München OLGR 98, 300). Es besteht die Verpflichtung, zunächst verwertbare Vermögensgegenstände zu verwerten und Forderungen einzuziehen (Dürbeck/Gottschalk Rz 63). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass Barmittel nur dann eingesetzt werden müssen, wenn andere notwendige Tätigkeiten für die Masse auch noch anders finanziert werden können. Die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Insolvenzverwalters soll bestehen bleiben (Schoreit/Groß/Groß Rz 7). Übersteigen danach die Passiva die Aktiva, so ist die Masse unzulänglich (Hamm MDR 98, 498). Der Insolvenzverwalter kann nur dann zur Aufnahme eines Darlehens verpflichtet werden, wenn die Gewährung des Darlehens gesichert und die Zahlung der Rückzahlungsraten möglich ist (Steenbuck MDR 04, 1155; Zö/Schultzky Rz 6).
2. Unzumutbarkeit der Vorschusspflicht der wirtschaftlich Beteiligten.
Rn 4
Wenn feststeht, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, ist zu prüfen, ob es den wirtschaftlich am Rechtsstreit Beteiligten zumutbar ist, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
a) Wirtschaftlich Beteiligte.
Rn 5
Wirtschaftlich beteiligt sind die Personen, deren endgültigen Nutzen der Rechtstreit anstrebt (BGH NJW 77, 2310 [BGH 19.09.1977 - II ZB 9/76]; Bambg NJW-RR 90, 638 [OLG Bamberg 23.10.1989 - 4 W 63/89]).
Rn 6
Im Insolvenzverfahren können das sowohl Masseals auch Insolvenzgläubiger sein. Nachrangige Insolvenzgläubiger kommen als Vorschusspflichtige nur dann in Frage, wenn das positive Ergebnis des Rechtsstreits ihnen auch zugutekommt (Celle OLGR 01, 215). Auch der Steuerfiskus ist vorschusspflichtig, sofern ihm der Erfolg der Klage weitestgehend zugutekommt (Köln OLGR 02, 240; BGH NJW 98, 472). Das gilt auch dann, wenn einziger Beteiligter im Nachlassinsolvenzverfahren ein Landkreis ist, der übergeleitete Unterhaltsansprüche geltend macht (Celle OLGR 98, 309). Diese Entscheidungen können übertragen werden auf alle Fälle, in denen die öffentliche Hand an dem Ergebnis des Rechtsstreits beteiligt ist. Eine Besserstellung der öffentlichen Hand ggü anderen Beteiligten ist dann nicht dadurch gerechtfertigt, dass Bund, Länder und Gemeinden gem § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sind. Denn hierdurch soll lediglich verhindert werden, dass Kosten von einem Träger der öffentlichen Verwaltung an einen anderen bezahlt werden. Die Norm sagt aber nichts zur grundsätzlichen Verpflichtung der öffentlichen Hand aus, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, wenn dieser in seinem wirtschaftlichen Interesse liegt. Wirtschaftlich beteiligt ist auch der Insolvenzschuldner. Nicht wirtschaftlich beteiligt sind die Personen, die auch ohne den Rechtsstreit eine volle Befriedigung ihrer Forderungen erwarten können. Ebenfalls nicht beteiligt sind die Gläubiger bestrittener Forderungen (Naumbg ZIP 94, 383).
aa) Kostenpflicht des Insolvenzverwalters.
Rn 7
Die Frage, ob der Insolvenzverwalter selbst wirtschaftlich Beteiligter ist, ist streitig. Er ist Massegläubiger wegen seines Vergütungsanspruchs, dennoch wird eine Vorschussverpflichtung überwiegend verneint. Selbst wenn das Verfahren nur dazu dient, der Insolvenzmasse Mittel zur Begleichung des Vergütungsanspruchs zu verschaffen, ist es ihm nicht zuzumuten, die Kosten für die Prozessführung selbst aufzubringen (BGH NJW 98, 1229 [BGH 15.01.1998 - IX ZB 122/97], Dürbeck/Gottschalk Rz 83; Zö/Schultzky Rz 8; aA Zimmermann Rz 25 mwN). Denn er nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr, die er wiederum selbst nicht kündigen kann. Damit ist ein erhebliches Haftungsrisiko verbunden, so dass der Verwalt...