Rn 25

Streitig ist, ob bei der Abänderungsklage schon für die Zeit ab Zugang des PKH-Antrags abgeändert werden darf. Dafür Kobl FamRZ 79, 294; Frankf FamRZ 79, 963; Zö/Schultzky Rz 4. Der BGH hat allerdings entschieden, dass eine Abänderung noch nicht möglich ist, weil der Antragsteller die Klage auch ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gem § 14 Nr 3 GKG hätte zustellen lassen können. Damit ist für die Praxis das Argument, dass die hilfebedürftige Partei ggü der vermögenden Partei benachteiligt ist, wenn erst durch die Klageerhebung der maßgebliche Zeitpunkt der Abänderung bestimmt wird (Schoreit/Groß/Groß Rz 9) gegenstandslos, wenn auch gerade im Fall der Abänderungsklage darüber hinaus eine anwaltliche Vertretung geboten, da nicht nur die derzeitigen Verhältnisse darzustellen sind, sondern auch die Grundlagen des ursprünglichen Verfahrens. Dieser Vortrag ist auch bereits im PKH-Verfahren bei der Darstellung des Streitverhältnisses notwendig. Gegenüber der vermögenden Partei ist die arme Partei dementsprechend ggf durch eine längere Unterhaltszahlung belastet.

Die gleichen Erwägungen gelten für den Korrekturantrag nach § 240 FamFG, zuvor § 654 I, II. Die Zuleitung eines VKH-Antrags begründet keine Rechtshängigkeit, dementsprechend kann die Unterhaltsfestsetzung auch erst für die Zukunft abgeändert werden. Auch hier kommt ein VKH-Antrag der Antragserhebung nicht gleich (Hamm FamRZ 08, 1540). Bei Abänderungsanträgen auf Unterhaltserhöhung kommt die Übersendung des VKH-Antrags hingegen der Antragserhebung iSd § 238 III FamFG gleich.

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