Rn 15
Angaben im Formular sind mit Belegen zu versehen. Anders als beim Vordruck können Belege entbehrlich sein, das Gericht kann allerdings nach § 118 II 2 weitere Belege anfordern. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind durch aktuelle Verdienstbescheinigungen zu belegen. Werden Sonderzahlungen geleistet wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, so sind die entsprechenden Bescheinigungen für diese Monate ebenfalls vorzulegen. Es genügt die Vorlage einer Jahresverdienstabrechnung. Auch die Vorlage von Belegen über das Einkommen des Ehegatten ist – jedenfalls auf entsprechende Anforderung des Gerichts – erforderlich (vgl BGH FamRZ 04, 99), damit geprüft werden kann, ob der Antragsteller gegen diesen einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat. Bei Selbstständigen sind Jahresabschlüsse vorzulegen, die Bescheinigung eines Steuerberaters über negative Einkünfte genügt nicht (LG Koblenz FamRZ 96, 806). Auch die Einkommensteuererstattung gehört zum Verdienst, dementsprechend wird idR auch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides verlangt, wenn eine Erstattung geflossen ist.
Rn 16
Hinsichtlich des Vermögens ist die Vorlage eines aktuellen Kontoauszugs erforderlich, bei sonstigen Vermögenswerten genügen die Vorlage einer Kopie eines Sparbuches, von Jahreskontoauszügen betreffend Sparverträge oder Bausparverträge. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist idR durch ein aktuelles Schreiben der Versicherung zu belegen. Werden Unterhaltsverpflichtungen durch Barzahlung beglichen, muss auch dies durch Vorlage der Quittung belegt werden.
Rn 17
Schulden sind ebenfalls durch Belege glaubhaft zu machen; Darlehen durch Darlehenskontoauszug und Kreditvertrag. Zumindest auf Anforderung müssen auch Belege über die durch Darlehen getätigten Anschaffungen vorgelegt werden. Werden Versicherungen abgezogen, Versicherungspolicen und Zahlungsbeleg. Hinsichtlich der Angaben zu Miete und Nebenkosten ist der vollständige Mietvertrag vorzulegen sowie Zahlungsbelege über die Miete und die Zahlung der Nebenkosten. Eine eidesstattliche Versicherung anstelle der Belege soll nicht genügen, wenn die Miethöhe nachgewiesen werden soll (Brandbg FamRZ 02, 1415). Das dürfte zu eng sein, wenn tatsächlich eine Mietzahlung bar erfolgt und Quittungen nicht vorhanden sind, muss auch die Glaubhaftmachung ausreichen, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Auch die Belege sind in deutscher Sprache vorzulegen, eine Übersetzung ist erforderlich, wenn das Gericht sie verlangt (Hamm JurBüro 00, 229). Hat der Antragsteller bereits 48 Monatsraten geleistet, ist er nicht mehr zur Auskunftserteilung verpflichtet (Celle MDR 12, 1061).