Rn 20

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Partei über die Möglichkeit der Beantragung von PKH aufzuklären, wenn sich aus den bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt, dass eine Berechtigung möglich ist (Ddorf AnwBl 87, 147; Köln FamRZ 83, 633). Hat der Rechtsanwalt nicht bereits aus dem konkreten Mandatsverhältnis genügend Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen – wie meistens in Familiensachen – so spricht der Bezug von Wohngeld, die Bitte um Ratenzahlung auf den Kostenvorschuss sowie die Kenntnis von Lebensumständen des Mandanten dafür, dass ein solcher Anspruch besteht. Fragt die Partei konkret nach, ist in jedem Fall Auskunft zu geben (Dürbeck/Gottschalk Rz 169). Ansonsten genügt der Hinweis auf die formalen Erfordernisse eines PKH-Antrags, die Verwendung eines sorgfältig ausgefüllten Vordrucks, Belegbeifügung und möglichst baldige Antragstellung (Ddorf AnwBl 87, 147). Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Erfolgsaussicht des Antrags zu prüfen. Bei zweifelhafter Hilfsbedürftigkeit muss der Rechtsanwalt allerdings, wenn Rechtsmittelfristen zu wahren sind, die Partei darauf hinweisen, vorsichtshalber die Frist durch Rechtsmitteleinlegung zu wahren. (Dürbeck/Gottschalk Rz 144). Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege, deshalb besteht auch ohne Mandatsvertrag die Verpflichtung, die Partei wegen ihrer vorerst fehlenden finanziellen Möglichkeiten über die PKH – notfalls finanziert über Beratungshilfe – zu beraten. Eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht kann einen Schadensersatzanspruch auslösen (LG Waldshut-Tiengen NJW 02, 833).

 

Rn 21

Beim Ausfüllen des Formulars leistet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Hilfe. Er ist auch zur Beratung über die Inhalte der Erklärung und die Beifügung von Belegen verpflichtet, darf aber freilich keine sonstige Rechtsberatung in der Sache leisten.

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