Rn 34

Die Frist für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nicht mit Bekanntgabe der Entscheidung, dass Wiedereinsetzung gewährt ist. Der BGH beurteilt somit die Rechtslage bei der Berufung und Revision anders als bei der Rechtsbeschwerde, weil bei der Rechtsbeschwerde nicht zwei zeitlich voneinander unabhängige Fristen zur Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs existieren (BGH FamRZ 08, 3500). Die Einlegung muss daher innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 I 1 und die Begründung innerhalb der Monatsfrist § 234 I 2 nachgeholt werden.

Der Berufungsbeklagte erhält keine PKH, bevor nicht die Berufung begründet ist (BAG NJW 05, 1213 [BAG 15.02.2005 - 5 AZN 781/04 (A)]; Celle OLGR 03, 197).

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