Rn 3
Es besteht kein Formzwang, der Antrag kann schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Möglich ist auch die Antragstellung bei der Rechtsantragstelle oder zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung. Auch wenn für das beabsichtigte Verfahren Anwaltszwang besteht, gilt dies nicht für das PKH-Verfahren (§ 78 V). Stellt ein Anwalt den PKH-Antrag, ist die Vorlage einer Vollmacht grds nicht erforderlich (§ 88 I). Ein schriftlich gestellter Antrag ist vom Antragsteller oder seinem Vertreter eigenhändig zu unterzeichnen (Zimmermann Rz 221).
1. Stillschweigende Antragstellung.
Rn 4
Der Antrag ist auslegungsfähig. Auch ein stillschweigender Antrag ist möglich. Allerdings nur ausnahmsweise, wenn sich die Antragstellung eindeutig aus dem Verhalten des Antragstellers folgern lässt. Das kann der Fall sein, wenn die Einbeziehung eines Vergleichsüberhangs des Streitgegenstandes auf Vorschlag des Gerichtes erfolgt ist. Ansonsten findet keine Erstreckung der PKH auf prozessfremde Streitgegenstände statt (Dürbeck/Gottschalk Rz 94). Eine Erstreckung ist auch bei der Stufenklage möglich, wenn eine den ursprünglichen Streitwert übersteigende Bezifferung erfolgt. Bei der Auslegung kommt es darauf an, ob der Richter gem § 139 darauf hätte hinweisen müssen, dass der ursprüngliche PKH-Antrag das Verfahren nicht mehr deckt. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass die arme Partei spätere Prozessabschnitte selbst finanzieren kann (Zimmermann Rz 221). Eine Pflicht des Gerichts, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen, besteht allerdings auch bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten nur in besonderen Fällen, insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten für eine Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit (Saarbr Beschl v 4.7.12 – 9 WF 57/12 –).
2. Bewilligung ohne Antrag.
Rn 5
Ist ohne Antrag PKH bewilligt worden, ist die PKH-Bewilligung nicht wirkungslos, sondern kann nur aufgehoben werden. Die bis zur Aufhebung entstandenen Kosten sind aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu tragen (Zweibr FamRZ 03, 1021: nur für Aufhebung gem § 120 IV). Ist der Rechtsstreit nach der Einreichung des PKH-Antrags, aber vor Klagerhebung in der Hauptsache erledigt, kann PKH nicht mehr bewilligt werden (Köln FamRZ 84, 916).