I. Anspruch auf rechtliches Gehör.
Rn 2
Bereits vor der Bewilligung von PKH hat der Prozessgegner Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihm ist daher Gelegenheit zur Stellungnahme zum PKH-Gesuch zu geben. Die Anhörung ist verpflichtend zu den Ausnahmen s Rn 5 f), das Gericht hat kein Ermessen, ob Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben oder direkt PKH bewilligt wird. Die Nichtbeachtung der Anhörungsverpflichtung ist ein schwerer Verfahrensfehler (Köln Rpfleger 02, 573). Bei streitigen Verfahren folgt dies auch aus der Erwägung, dass die Einlassung des Gegners zum Vorbringen des Antragstellers die Erfolgsaussicht des PKH-Gesuchs beeinflussen kann. Ansonsten sind am PKH-Verfahren lediglich das Gericht und der Antragsteller beteiligt (BGH NJW 84, 740). Dementsprechend sind außer dem Gegner, für den die Anhörung nicht gesondert geregelt ist, keine weiteren Personen anzuhören. Dies gilt auch für die Staatskasse und für den evtl. beizuordnenden Rechtsanwalt. Ihnen ist im PKH-Prüfungsverfahren kein rechtliches Gehör zu gewähren (Zö/Schultzky Rz 1). Zur Einsichtnahme in die PKH-Unterlagen s § 117 Rn 22.
Durch das PKH-Änderungsgesetz ist klargestellt worden, dass dem Antragsgegner zu sämtlichen Voraussetzungen der PKH Bewilligung ein Stellungnahmerecht zusteht, insbesondere auch zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen. Dadurch ist richtigerweise der Streit dazu, ob der Gegner auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu hören ist, positiv entschieden. Die im RegE vorgesehen weitreichende Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts z.B. durch Einholung von Auskünften bei Dritten sind nach heftiger Kritik nicht mehr im Gesetz eingeflossen.
II. Beteiligte.
Rn 3
Der Gegner der zu erwartenden Hauptsache ist nicht Beteiligter des PKH-Verfahrens. Hieran beteiligt sind nur der Antragsteller und das Gericht. Gegner ist jeder künftige Gegner der Hauptsache, wenn PKH bewilligt wird. Das ist jeder, der durch die angestrebte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein wird (MüKoZPO/Wax Rz 7). Der Gegner hat ein profundes Interesse an der Bewilligung oder Versagung von PKH. Durch die allzu schnelle und großzügige Bewilligung von PKH wird es dem Antragsteller ermöglicht, gerade in Familiensachen oder bei sonstigen Streitverhältnissen mit immer gleichen Beteiligten, einen Gegner mit immer neuen Verfahren zu überziehen, Auch bei Obsiegen bleibt der Gegner mangels Realisierbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs auf seinen Kosten sitzen (Viefhues FuR 13, 488; Zempel FPR 13, 265).
III. Entbehrlichkeit der Anhörung.
Rn 4
Die Anhörung ist nur dann entbehrlich, wenn sie aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint (§ 118 I 1). Das kann in folgenden Konstellationen der Fall sein:
1. Aussichtslosigkeit des Antrags.
Rn 5
Ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ein PKH-Anspruch nicht gegeben, muss der Gegner nicht gehört werden. Das gilt dann, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung schon nach dem eigenen Vortrag, ggf auch nach Aufforderung zur Nachbesserung, keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Gleiches gilt, wenn keine Kostenarmut vorliegt. All dies folgt bereits aus der Formulierung des Gesetzes, dass vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
2. Eilverfahren.
Rn 6
In Eilverfahren wie dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist die Anhörung des Gegners im PKH-Prüfungsverfahren unzweckmäßig, wenn besondere Eile geboten ist oder die Anhörung den Prozesszweck vereiteln würde, weil es auf ein Überraschungsmoment ankommt. Das ist insb in Verfahren der Zwangsvollstreckung der Fall, also bei der Forderungspfändung, Hausdurchsuchung, und Nachtzeitvollstreckung (Zö/Schultzky Rz 3). Bei einstweiligen Anordnungen auf Zahlung von Unterhalt mag in besonders gelagerten Ausnahmefällen von der Anhörung abgesehen werden können, wenn eine – gesondert glaubhaft zu machende – besondere Notlage besteht. Allein aus der Tatsache, dass eine einstweilige Anordnung beantragt wird, kann noch nicht gefolgert werden, dass eine Anhörung des Gegners unterbleiben soll. Unzweckmäßigkeit besteht weiter dann, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde, da bei ihr ein Schutz- und Informationszweck nicht erreicht werden kann. Zudem würde dies zu einer unzumutbaren Verzögerung des PKH-Verfahrens führen. Gleiches kann im Einzelfall gelten, wenn die Anhörung in schwer zugänglichen ausländischen Gebieten erfolgen müsste. Die Anhörung ist dann aber jeweils nach der PKH-Bewilligung nachzuholen (Zö/Schultzky Rz 3).
IV. Verpflichtung zur Stellungnahme.
Rn 7
Der Gegner ist nicht verpflichtet, iRd PKH-Prüfung eine Stellungnahme abzugeben. Auswirkungen im Klageverfahren hat eine unterlassene Stellungnahme nicht, insb ist Vortrag, der im Klageverfahren die Forderung sofort zu Fall bringt, nicht verspätet. Es besteht auch kein Grund, eine Kostenerstattungsverpflichtung anzunehmen, wenn es nach PKH-Bewilligung zur Klagabweisung kommt (Zimmermann Rz 245). Streitig ist allerdings, ob eine unterlassene Stellungnahme Auswirkungen auf eine eigene PKH-Bewilligung nach Zustellung der Klage hat. Teilweise wird vertreten, dass ...