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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 118 ZPO – Bewi ... / C. Glaubhaftmachung (§ 118 II).

Almuth Zempel
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Rn 15

Das Gericht kann dem Antragsteller gem § 118 II aufgeben, seine tatsächlichen Angaben glaubhaft zu machen. Dies gilt für sämtliche Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Insbesondere kann das Gericht dem Antragsteller auch aufgeben, weitere Tatsachen zur Aufklärung des Sachverhalts vorzutragen. Dabei sind konkrete Angaben dazu erforderlich, wo Unklarheiten bestehen und welcher Punkt daher ergänzt werden soll. Glaubhaftmachung kann insb dann erforderlich sein, wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, wie der Antragsteller auch bei bescheidener Lebensführung seine Lebenshaltung finanziert (BGH FamRZ 21, 1722). Wird dem Antragsteller die Glaubhaftmachung nicht förmlich unter Fristsetzung abverlangt, so kann die PKH-Verweigerung nicht auf die fehlende Glaubhaftmachung gestützt werden (arg. § 118 II 4; Saarbr Beschl v 6.12.10 – 6 WF 110/10). Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit einer zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, so muss es den PKH-Antragsteller darauf hinweisen und darf nicht ohne vorherige Anhörung PKH versagen (Saarbr FamFR 13, 108).

I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.

 

Rn 16

Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Vorlage von Belegen zur Glaubhaftmachung bereits in § 117 II vorgesehen. Sofern Belege nicht vorgelegt sind, hat das Gericht gem § 118 II 4 eine Frist zur Glaubhaftmachung zu setzen. Das gilt auch dann, wenn der Antrag durch einen Rechtsanwalt eingereicht wurde (BGH NJW 84, 310). Das Gericht hat Ermessen, darüber hinaus eine weitere Glaubhaftmachung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu verlangen. Insbesondere können weitere Belege verlangt werden. Es kann auch verlangt werden, zur Glaubhaftmachung negativer Tatsachen eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Das gilt insb dann, wenn sich aus der Erklärung nicht ergibt, wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten finanziert werden, weil die angegebenen Belastungen die Einnahmen übersteigen (Dürbeck/Gottschalk Rz 172). Es sollte daher immer darauf geachtet werden, dass die eingereichte PKH-Erklärung aus sich selbst heraus schlüssig ist. Wenn zB Einkünfte nicht vorhanden sind, weil die Partei momentan unterstützt wird, so sollte im Formular eine Erklärung abgegeben werden, dass derzeit ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Wissen um eine Fortdauer eine wirtschaftliche Unterstützung Dritter erfolgt und in welcher Höhe. Eine eidesstattliche Versicherung darf auch verlangt werden, wenn ein konkreter Anlass zur weiteren Aufklärung über die Angaben in der PKH-Erklärung hinaus besteht (München FamRZ 89, 83). Streitig ist, ob das Gericht bei Arbeitslosigkeit des Antragstellers diesem aufgeben darf iRd Prüfung der Bedürftigkeit Erwerbsbemühungen nachzuweisen (so Bbg FamRZ 11, 1239). Das kommt nur dann infrage, wenn dem Antragsteller ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann, weil es ansonsten zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von PKH käme (s dazu § 115 Rn 10 mwN).

II. Objektive Voraussetzungen.

 

Rn 17

Zur Erfolgsaussicht des Antrags und zum Mutwillen kann das Gericht ebenfalls Glaubhaftmachung verlangen. Diese ist erst auf Verlangen des Gerichts erforderlich (Brandbg FamRZ 02, 1415). Das PKH-Gesuch darf nicht ohne Anhörung des Gegners mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen werden. (Dürbeck/Gottschalk Rz 179 ff). Das PKH-Verfahren ist zügig durchzuführen. Das Verfahren darf dementsprechend nicht durch die Anordnung von Glaubhaftmachungen verzögert werden. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt werden (Frankf FamRZ 10, 1750). Der Grundsatz, dass das Hauptsacheverfahren nicht in das PKH-Verfahren vorverlagert werden darf, muss auch hier beachtet werden.

 

Rn 18

Die Aufzählung, welche einzelnen Erhebungen und Anordnungen zur Glaubhaftmachung benutzt werden dürfen, ist nicht abschließend. Insbesondere kann das Gericht die Vorlegung von Urkunden anordnen, dies betrifft Urkunden jeder Art, privat oder öffentlich. Ebenfalls angeordnet werden kann die Beiziehung von Akten.

Gemäß § 118 II 2 ist die Einholung von Auskünften von Behörden und Privatpersonen zulässig. Die Auskunft des Arbeitgebers über die Einkünfte des Antragstellers aus Erwerbstätigkeit ist in aller Regel entbehrlich. Der Antragsteller ist bereits gehalten, sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit durch Vorlage der Verdienstabrechnungen zu belegen. Kommt er der Aufforderung zur Vorlage von Belegen insoweit nicht nach, kann bereits aus diesem Grund die PKH verweigert werden. Werden Verdienstabrechnungen nicht vorgelegt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, vAw eine Auskunft beim Arbeitgeber des Antragstellers einzuholen, andererseits steht dem Gericht diese Möglichkeit offen, insb, wenn es an der Echtheit der Gehaltsbescheinigungen Zweifel hat. Die Auskunft kann dann schriftlich oder mündlich eingeholt werden. Eine Erzwingung der Auskunft von Privatpersonen ist nicht möglich, dann kommt allenfalls eine mündliche Zeugenvernehmung in Betracht, sofern diese ausnahmswei...

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