Rn 16

Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Vorlage von Belegen zur Glaubhaftmachung bereits in § 117 II vorgesehen. Sofern Belege nicht vorgelegt sind, hat das Gericht gem § 118 II 4 eine Frist zur Glaubhaftmachung zu setzen. Das gilt auch dann, wenn der Antrag durch einen Rechtsanwalt eingereicht wurde (BGH NJW 84, 310). Das Gericht hat Ermessen, darüber hinaus eine weitere Glaubhaftmachung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu verlangen. Insbesondere können weitere Belege verlangt werden. Es kann auch verlangt werden, zur Glaubhaftmachung negativer Tatsachen eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Das gilt insb dann, wenn sich aus der Erklärung nicht ergibt, wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten finanziert werden, weil die angegebenen Belastungen die Einnahmen übersteigen (Dürbeck/Gottschalk Rz 172). Es sollte daher immer darauf geachtet werden, dass die eingereichte PKH-Erklärung aus sich selbst heraus schlüssig ist. Wenn zB Einkünfte nicht vorhanden sind, weil die Partei momentan unterstützt wird, so sollte im Formular eine Erklärung abgegeben werden, dass derzeit ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Wissen um eine Fortdauer eine wirtschaftliche Unterstützung Dritter erfolgt und in welcher Höhe. Eine eidesstattliche Versicherung darf auch verlangt werden, wenn ein konkreter Anlass zur weiteren Aufklärung über die Angaben in der PKH-Erklärung hinaus besteht (München FamRZ 89, 83). Streitig ist, ob das Gericht bei Arbeitslosigkeit des Antragstellers diesem aufgeben darf iRd Prüfung der Bedürftigkeit Erwerbsbemühungen nachzuweisen (so Bbg FamRZ 11, 1239). Das kommt nur dann infrage, wenn dem Antragsteller ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann, weil es ansonsten zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von PKH käme (s dazu § 115 Rn 10 mwN).

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