Rn 4
Die Anhörung ist nur dann entbehrlich, wenn sie aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint (§ 118 I 1). Das kann in folgenden Konstellationen der Fall sein:
1. Aussichtslosigkeit des Antrags.
Rn 5
Ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ein PKH-Anspruch nicht gegeben, muss der Gegner nicht gehört werden. Das gilt dann, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung schon nach dem eigenen Vortrag, ggf auch nach Aufforderung zur Nachbesserung, keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Gleiches gilt, wenn keine Kostenarmut vorliegt. All dies folgt bereits aus der Formulierung des Gesetzes, dass vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
2. Eilverfahren.
Rn 6
In Eilverfahren wie dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist die Anhörung des Gegners im PKH-Prüfungsverfahren unzweckmäßig, wenn besondere Eile geboten ist oder die Anhörung den Prozesszweck vereiteln würde, weil es auf ein Überraschungsmoment ankommt. Das ist insb in Verfahren der Zwangsvollstreckung der Fall, also bei der Forderungspfändung, Hausdurchsuchung, und Nachtzeitvollstreckung (Zö/Schultzky Rz 3). Bei einstweiligen Anordnungen auf Zahlung von Unterhalt mag in besonders gelagerten Ausnahmefällen von der Anhörung abgesehen werden können, wenn eine – gesondert glaubhaft zu machende – besondere Notlage besteht. Allein aus der Tatsache, dass eine einstweilige Anordnung beantragt wird, kann noch nicht gefolgert werden, dass eine Anhörung des Gegners unterbleiben soll. Unzweckmäßigkeit besteht weiter dann, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde, da bei ihr ein Schutz- und Informationszweck nicht erreicht werden kann. Zudem würde dies zu einer unzumutbaren Verzögerung des PKH-Verfahrens führen. Gleiches kann im Einzelfall gelten, wenn die Anhörung in schwer zugänglichen ausländischen Gebieten erfolgen müsste. Die Anhörung ist dann aber jeweils nach der PKH-Bewilligung nachzuholen (Zö/Schultzky Rz 3).