Rn 10
Gemäß § 118 I S 2 kann das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Dann kann ein Vergleich zu gerichtlichem Protokoll genommen werden. Eine solche mündliche Erörterung kommt daher nur in Betracht, wenn das Gericht nach dem PKH-Antrag, ggf einer schriftlich erfolgten Einlassung des Gegners, davon ausgehen kann, dass ein Vergleich geschlossen werden wird. Gegen die Anberaumung eines Erörterungstermins kann keine Beschwerde eingelegt werden. Allerdings kann das Erscheinen im Termin nicht erzwungen werden, insb darf kein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens verhängt werden (Zö/Schultzky Rz 13). Auch im Termin zur mündlichen Erörterung gilt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Anwesenheit der Gegenpartei nur erörtert werden dürfen, wenn der Antragsteller damit einverstanden ist (Zimmermann Rz 255). Die mündliche Erörterung dient nicht dazu, die Klärung des Streitstoffes bis zur Entscheidungsreife zu bringen (München FamRZ 98, 630). Die Erwartung einer Einigung muss seitens des Gerichts zu bejahen und darf nicht nur eine vage Hoffnung sein (Zweibr NJW-RR 03, 1078; Karlsr FamRZ 92, 1198).
Rn 11
Vergleich im Termin: Der im Termin zur mündlichen Erörterung geschlossene Vergleich ist zu Protokoll des Gerichts zu nehmen. Gericht ist das Kollegium, welches die mündliche Erörterung durchführt, der Vorsitzende, der Einzelrichter oder der vom Vorsitzenden mit der mündlichen Erörterung beauftragte Richter oder Rechtspfleger (durch Anordnung des Vorsitzenden, nicht durch Beschl, Dürbeck/Gottschalk Rz 223). Weder für den Termin noch für den Vergleichsabschluss besteht Anwaltszwang. Es besteht allerdings Anwaltszwang, wenn der Vergleich erst nach vollständiger PKH-Bewilligung bei Anhängigkeit eines Prozessverfahrens geschlossen wird (Köln AnwBl 82, 113). Der Vergleich ist Vollstreckungstitel nach § 794 I. Durch den Vergleichsabschluss wird das PKH-Verfahren beendet, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses bedarf. Für den Abschluss des Vergleichs kann PKH bewilligt werden, wobei allerdings nicht PKH für das gesamte Verfahren, sondern nur für den Abschluss des Vergleichs zu bewilligen ist (BGH FamRZ 04, 1708; Zweibr FamRZ 08, 534; Frankf OLGR 07, 804). Freilich wird der anwaltlich vertretene Antragsteller vor diesem Hintergrund zuweilen allein aus Kostengründen den Abschluss eines Vergleichs im PKH-Prüfungsverfahren ablehnen und nach Bewilligung von PKH für das Hauptsacheverfahren den Vergleich dort schließen. Diese Lücke wird durch das KostRÄG 2021 geschlossen. Im Falle der Beiordnung für den Abschluss eines Vergleichs erstreckt sich die Beiordnung dann auch auf die Differenzverfahrensgebühr und die Differenzterminsgebühr.
Rn 12
PKH muss nur für Streitigkeiten bewilligt werden, die anhängig sind. Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht ohnehin nur insoweit, als die Parteien den Streitgegenstand des Verfahrens tw oder abschließend regeln. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich protokolliert (BGH FamRZ 11, 1572). Also besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, für einen nicht rechtshängigen Streitgegenstand auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Brandbg FamRZ 07, 487). Aus prozessökonomischen Gründen sollte zwar auch für nicht anhängige Streitigkeiten PKH bewilligt werden, wenn sich im Erörterungstermin herausstellt, dass Vergleichsbereitschaft besteht und ein weiteres Verfahren vermieden werden kann. Dies dient allerdings nicht dazu, sämtliche Auseinandersetzungen der Parteien durch Prozesskostenhilfe finanziert zu erledigen. Grenze muss hier jedenfalls der Missbrauch sein.
Rn 13
Ausnahmsweise besteht auch in schriftlichen Verfahren die Möglichkeit einer Bewilligung von PKH für das PKH-Prüfungsverfahren, nämlich dann, wenn aufgrund einer Verfügung des Gerichtes das Verfahren seine Erledigung findet und zu diesem Zeitpunkt die Bewilligungsreife des PKH-Antrags bereits gegeben war (Braunschw FamRZ 06, 504 nach schriftlichem Hinweis an den Antragsgegner, er möge seine Zustimmung zur verlangten Maßnahme geben).