Rn 30
In § 119 ist jetzt klargestellt, dass das Vollstreckungsgericht im Rahmen seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit PKH pauschal für die gesamte Zwangsvollstreckung bewilligen kann (ebenso gem § 77 Abs 2 FamFG in FG-Familiensachen). Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus § 20 Nr 5 RPflG. Grds ist die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben, es sei denn, es ist eine richterliche Handlung erforderlich. Das Gericht am Wohnsitz des Schuldners bewilligt PKH für die Mobiliarzwangsvollstreckung einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie für alle Forderungspfändungen. Eine Befristung der Bewilligung ist unzulässig (LG Saarbr JAmt 10, 337). Für Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist der Rechtspfleger des Grundbuchamtes zuständig, bei dem die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden soll. Für Verfahren auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung ist der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts zuständig. Für die Vollstreckung nach §§ 887, 888, 890 ist der Richter zuständig. Außerdem kann das Arrestgericht auf Antrag für den Arrestpfändungsbeschluss bereits einheitlich PKH bewilligen, dann erstreckt sich die Anwaltsbeiordnung auch auf die Arrestvollziehung (Zö/Schultzky Rz 35). Das gilt auch für einstweilige Anordnungen und einstweilige Verfügungsverfahren. Ansonsten ist für die Zwangsvollstreckung gesondert PKH zu beantragen. Hat das Prozessgericht fälschlicherweise PKH für den Rechtsstreit einschließlich der Zwangsvollstreckung bewilligt, ist dies wirksam (§ 8 I RPflG). In der Vollstreckung ist eine Prüfung der Erfolgsaussicht nur eingeschränkt möglich, das liegt in der Natur der Sache. Eine vorherige Anhörung ist stets unzweckmäßig, deswegen lässt sich Mutwillen idR nur dann annehmen, wenn der Gläubiger eine sinnlose Vollstreckung durchführen will. Zahlt ein Unterhaltsgläubiger regelmäßig, kann PKH wegen Mutwilligkeit versagt werden (LG Freiburg DAV 90, 246). Die Bewilligung erfolgt durch Beschl. Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen werden nicht gesondert bezeichnet. In der Zwangsvollstreckung ist besonders zu beachten, dass § 115 IV der PKH-Bewilligung entgegenstehen könnte, jedenfalls dann, wenn nur Vollstreckungsmaßnahmen ohne die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung beabsichtigt sind (MüKoZPO/Wax Rz 31). Für die Frage, ob die Kleinbetragsgrenze überschritten wird, sind die Kosten mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen zu addieren (Zur Rechtsanwaltsbeiordnung s § 121 Rn 17).