Rn 3

Zur Instanz gehören folgende Verfahren:

  • das Verfahren nach Verweisung, Einspruch und Zurückverweisung. Auch wenn eine Sache nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG zurückverwiesen wird, eröffnet dies keinen neuen Rechtszug, sondern gehört kostenrechtlich zur vorangegangenen Instanz (OVG NW JurBüro 94, 176).
  • das Nachverfahren nach Grund- und Vorbehaltsurteil,
  • Nebenverfahren innerhalb der Instanz wie zB die Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen,
  • Folgesachen im Verbund mit der Ehescheidung,
  • das Mahnverfahren (s.u.),
  • das Verfahren nach Verweisung des Rechtsstreits aufgrund der §§ 281, 506, §§ 48, 48a ArbGG, § 96 GVG,
  • das Kostenfestsetzungsverfahren,
  • das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter
  • Zuständigkeitsstreitigkeiten sowie Wiedereinsetzungsgesuche lösen keine besonderen Gebühren aus und gehören daher zum Rechtszug.
  • die Anhörungsrüge gem § 321a gehört zur Instanz. Ist der Rechtsanwalt nur mit der Anhörungsrüge beauftragt, entsteht eine 0,5 Gebühr gem VV 3330. Bei Zurückweisung der Rüge entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV 1700. Dementsprechend muss für die Anhörungsrüge PKH gesondert beantragt werden (Zö/Schultzky Rz 3.1.2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge