Rn 27

Bei der antragsgemäßen Bewilligung von PKH ist eine gesonderte Aufnahme des Umfangs der PKH im Beschl nicht erforderlich. Bei teilweiser Bewilligung von PKH ist eine genaue Bestimmung ihres Umfangs erforderlich. Außerdem ist dann eine Begründung des PKH-Beschlusses notwendig, das gilt sowohl bei Versagung der PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht für Teile der Klage als auch dann, wenn tw Mutwilligkeit der Klage angenommen wird. Auch die Ratenhöhe ist im Beschl zu begründen (Brandbg NJW-RR 04, 581 [OLG Brandenburg 11.07.2003 - 9 UF 47/03]; s zum Begründungszwang auch § 120 Rn 3). Hinsichtlich der Rechtsverteidigung des Beklagten kommt ebenfalls eine tw Bewilligung von PKH in Betracht, dann ist auch dieser Beschl insoweit zu begründen (Hamm OLGR 03, 176). Es ist nicht zulässig, die PKH auf einzelne Beweismittel oder auf kostenrechtlich unselbstständige Verfahrensabschnitte zu beschränken (Zö/Schultzky Rz 8). Die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Anordnung späterer Ratenzahlungen ist unwirksam (Hamm MDR 03, 1020 [OLG Hamburg 20.06.2003 - 8 W 112/03]). Ebenso unstatthaft ist die Bewilligung von PKH unter einer Bedingung (Dürbeck/Gottschalk Rz 495).

 

Rn 28

Eine Kostenentscheidung enthält der PKH-Beschluss nicht. Auch dann nicht, wenn der Antrag zurückgewiesen wird, weil es im PKH-Verfahren keine Kostenerstattung gibt (s § 118 Rn 25). Hat das Gericht fehlerhaft einen Kostenausspruch tituliert, so gilt sie als nicht vorhanden und begründet keinen Erstattungsanspruch (Zimmermann Rz 311).

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